Wir sind keine Strafrechtler*innen hier bei Public Sector Law, aber öffentliches Recht und Digitalisierung sind unsere Themen. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Polizeigesetze halten dazu interessante Erkenntnisse bereit. Wir haben uns zwei Aspekte herausgepickt und liefern unsere öffentlich-rechtliche moutarde de Dijon bzw. moutarde de Zurich dazu, in sechs Fragen und Antworten.
von Esther Zysset
1) Worum geht es?
Aktuell geht es in der Polizeigesetzgebung u.a. um folgende Themen:
- Datenaustausch zwischen Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen: Unter welchen Voraussetzungen soll die Berner Polizei auf die Daten zugreifen können, die den Waadtländer Kolleg*innen vorliegen? Wie sichert man Zugang zu hochrelevanten Informationen unter gleichzeitigem Schutz der Privatsphäre? Hier steht die gemeinsame polizeiliche Abfrageplattform «POLAP» im Vordergrund.
- Neue Möglichkeiten der Ermittlung und des Technologieeinsatzes, u.a. in Form von automatisierter Fahrzeugfahndung (AFV) und Einsatz von Gesichtserkennung oder anderer Formen algorithmischer Systeme/KI.
2) Warum interessieren uns die Polizeigesetze?
Die genannten Themenkreise teilen sich zwei Eigenschaften: Sie sind beide für die staatliche Digitalisierung allgemein relevant und sie sind grundrechtlich besonders heikel.
Der Staat braucht für (fast) alles eine gesetzliche Grundlage. Gesetze schützen uns vor staatlicher Willkür, sie sichern die Gleichbehandlung und sorgen ganz allgemein dafür, dass wir wissen, wie uns der Staat behandeln wird (sog. rechtsstaatliche Funktionen des Legalitätsprinzips). Weiter wollen wir mit unseren Gesetzen sicherstellen, dass die Gewaltenteilung funktioniert und das Volk über heikle Themen beraten kann, via Parlament oder via Initiative und Referendum (sog. demokratische Funktionen des Legalitätsprinzips).
Die Polizei übt das staatliche Gewaltmonopol aus, damit wird schnell klar, weshalb ihre Gesetze von grosser demokratischer Relevanz sind. Und im digitalen Zeitalter nutzen Kriminelle die technologischen Möglichkeiten unbegrenzt. Die Frage stellt sich damit: Welche Mittel wollen wir der Polizei in die Hand geben, um diesen Gefahren zu begegnen? Und wo sind die Risiken zu gross? Und wenn diese Grundfragen einmal klar sind: Wie giessen wir dies in ein Gesetz?
Die Klärung dieser letzten Frage erlaubt uns dann auch, für weniger invasive staatliche Digitalisierungsprojekte Schlussfolgerungen abzuleiten.
3) Was geschah bislang vor Bundesgericht?
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden kantonale Polizeigesetze, die die obigen Themen angehen wollten, (teilweise) aufgehoben. Ausschlaggebend war in der Regel, dass die gesetzlichen Bestimmungen zu wenig detailliert und zu extensiv waren und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhielten.
Es ist nun aber anerkannt, dass es gerade im Technologiebereich nicht immer einfach ist, für die Zukunft Regeln aufzustellen, die eine minimale Flexibilität erlauben – die Technologie entwickelt sich rasant weiter und niemand will ein Gesetz erlassen, das einer Behörde erlaubt, «Software X» «in der Version 4.2» zu nutzen und sich damit vom Tag des Inkrafttretens an schon als unbrauchbar erweist. Gleichzeitig ist es wichtig, dass der Einsatz etwa von Gesichtserkennung eingehend reguliert und damit auch debattiert wird.
4) Was sieht das neue Polizeigesetz des Kantons Zürich vor?
Das neue Polizeigesetz wurde vom Kantonsrat in seiner Schlussabstimmung am 30. März 2026 mit 117 zu 57 Stimmen ohne eine einzige Enthaltung angenommen.
Kommen wir sofort zum Eingemachten, nämlich dem Einsatz von Analysesystemen, die im Gesetz unterschieden werden. Es gibt die einfachen Analysesysteme, «die von natürlichen Personen festgelegte Regeln für die automatisierte Ausführung von Operationen befolgen», und die intelligenten Analysesysteme, «die auf der Grundlage einer algorithmischen Entscheidfindung aus den Eingaben eigenständig Ergebnisse ableiten» (§ 52 a Abs. 2 revPolG). Zunächst soll die Polizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben «Analysesysteme» grundsätzlich einsetzen dürfen, welche die «Erschliessung, Darstellung und Analyse von Zusammenhängen oder grossen Datenbeständen einschliesslich besonderer Personendaten erlauben.» Dies tönt unkritisch und klar, aber bereits hier taucht die erste Frage auf: Sind intelligente Analysesysteme nicht solche, die eigenständig eigentliche Regeln aufstellen und nicht lediglich «Ergebnisse ableiten»? Zu eigenen Ergebnissen gelangt auch ein einfaches Analysesystem.
Bei den Rahmenbedingungen für den Einsatz intelligenter Analysesysteme mit besonderen Personendaten, also dem bedeutend invasiveren Vorgang, wird es spannend. Hier galt es, die Lehren aus dem zuletzt vom Bundesgericht kassierten Luzerner Polizeigesetz (BGE 151 I 137, POLAP) zu ziehen und die Zürcher Grundlage aufzubessern.
Das Gesetz hält zunächst fest, dass die Echtzeit-Gesichtserkennung nicht erlaubt ist (§ 52a Abs. 4 revPolG). Zulässig ist aber die Nutzung intelligenter Analysesysteme mit besonderen Personendaten (§ 52a Abs. 3 revPolG), wenn:
- ernsthafte Anzeichen für Verbrechen, schwere Vergehen oder eine Gefahr für das Leben einer Person bestehen und die Bearbeitung zu ihrer Erkennung oder Verhinderung dient,
- die Bearbeitung zum gleichen Zweck wie die Erhebung der Daten erfolgt oder sich auf eine besondere Rechtsgrundlage stützt,
- der Zugriff auf solche Systeme durch besonders für das jeweilige System geschulte Mitarbeitende der Polizei erfolgt,
- die vom System gemeldeten Ergebnisse durch diese Mitarbeitenden auf ihre Richtigkeit überprüft werden und
- der Einsatz solcher Systeme protokolliert wird.
Fest steht: Dies ist bereits eine deutlichere Eingrenzung als im damaligen Luzerner Polizeigesetz. Gespannt sind wir aber hinsichtlich der Weiterverwendung erhobener Bilder und der Kombination mit anderen Datensets. Die Polizei darf solches Bildmaterial unter Einhaltung der kumulativen Liste oben «im Einzelfall» und «unter Verwendung intelligenter Analysesysteme mit anderen polizeilichen Datenbanken» abgleichen, um eine Person anhand biometrischer oder anderer Merkmale oder Gegenstände zu identifizieren. Hier poppt ein Begriff auf, der dem Bundesgericht im Luzerner Polizeigesetz missfallen hatte: die breite Formulierung der «anderen polizeilichen Datenbanken», mit denen Daten kombiniert werden können. Damit kommt eine unbestimmte, sehr grosse Zahl an Datenbanken und Kombinationsmöglichkeiten in Frage. Zwar sind in Zürich die Voraussetzungen der Weiterverwendung der Daten bedeutend enger definiert, als dies in Luzern der Fall gewesen war. Der Kreis an Datenbanken, mit denen der Abgleich stattfinden können soll, ist trotzdem potentiell sehr gross. In diesem Punkt sind wir gespannt, ob das Bundesgericht bei einer Überprüfung das Gesamtpaket gelten lassen würde oder nicht.
Spannend ist auch die enorm lange Norm zur Teilnahme der Polizei an einer gemeinsamen Abfrageplattform. Auch hier wurden die Lehren aus dem Luzerner Entscheid gezogen, der sowohl die vage Zwecksetzung kritisiert hatte (Datensharing im Abrufverfahren «zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung» sei zu vage) als auch den unbestimmten Behördenkreis, der (alle) «anderen Behörden des Bundes und der Kantone» umfasst hatte. Im Zürcher PolG wird nun sehr eingehend geregelt, zu welchen spezifischen Zwecken welche Daten geteilt werden dürfen, mit welchen namentlich genannten Behörden, zur Erfüllung welcher polizeilicher Aufgaben. Keine Angst: Obwohl wir als Jurist*innen gerne Normen lesen, so kopieren wir die lange Bestimmung nicht in diesen Blogpost. Sie kann hier nachgelesen werden (§ 54b revPolG).
5) Was läuft sonst noch?
Gemäss unseren Recherchen sind aktuell in mindestens 13 Kantonen Polizeigesetzrevisionen im Gange, geplant oder wurden kürzlich abgeschlossen.
Auf Bundesebene ist der Plan nach wie vor, die Grundlage für eine gemeinsame Abfrageplattform zu schaffen. Geschehen soll dies via Revision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), zu dem die Vernehmlassung noch bis 26. Mai läuft, gekoppelt mit der Schaffung einer Verfassungsgrundlage.
Parallel hat die KKJPD einen Konkordatsentwurf erarbeitet («Interkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform»), zu dem die Vernehmlassung soeben geendet hat. Die Kantone sollen damit entweder via Konkordat oder auf der Basis eigener Gesetzesbestimmungen, die neu an denen des Zürcher PolG ausgerichtet sein sollen, das Datensharing angehen können.
6) Wo kann ich noch mehr dazu lesen?
- Unterlagen zum neuen Zürcher PolG
- Vernehmlassung zur BPI-Revision
- Entwurf der KKJPD für eine «Interkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform»
- Bundesgericht zum Luzerner Gesetz sowie unser damaliger Blogbeitrag
- Bundesgericht zur St. Galler AFV
- Bundesgericht zur Thurgauer AFV
- Online-Kommentar zu gesetzlichen Grundlagen im DSG (Art. 34 DSG)
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Bild: geralt on Pixabay