Ein neuer Bundesgerichtentscheid zum schwierigen Balanceakt in einer pluralen Gesellschaft.
von Esther Zysset
In einer multireligiösen Gesellschaft kommen teilweise fast unvereinbare Interessen und Bedürfnisse zusammen. Nirgendwo anders zeigt sich dies wohl dringlicher als im Bereich der Schule, wo das öffentliche Interesse an Bildung, Integration und Chancengleichheit auf religiös motivierte Weigerung prallen kann, der Lehrerin die Hand zu reichen oder an gemischtgeschlechtlichem Schwimmunterricht teilzunehmen.
Der Nicht-Dispens eines Palmarianer-Jungen vom Schwimmunterricht
Wo das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit muslimischen Schülerinnen und Schülern verschiedentlich die Pflicht zur Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht bejaht hat, musste es sich in einem kürzlich erschienenen Urteil, zur Publikation vorgesehen, mit einem Dispens eines Jungen aus der radikalen katholischen Palmarianer-Sekte vom Schwimmunterricht auseinandersetzen. Die Palmarianer, benannt nach dem Ort ihres Sitzes, Palmar de Troya, ernennen u.a. einen eigenen Papst, aktuell ein Schweizer (Joseph Odermatt, genannt Petrus III.) und haben laut NZZ (Paywall) in der Schweiz offenbar nur rund hundert Mitglieder.
Das höchste Gericht fasst seine reichhaltige Rechtsprechung zur Thematik des Schuldispenses aus religiösen Gründen zusammen, die in der Vergangenheit auch bereits vom EGMR bestätigt wurde. Demnach folgt aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Anspruch auf Dispensation vom obligatorischen Schulunterricht vor allem für einzelne Tage, um die Einhaltung religiöser Feste oder Ruhetage zu ermöglichen. Viel zurückhaltender ist das Gericht bei der Dispensation vom Besuch bestimmter Schulfächer, die zur Folge hat, dass ein Kind nicht nur an einzelnen Tagen im Jahr fehlt, sondern unter Umständen jede Woche. Hier betont die Rechtsprechung die grosse Bedeutung des Bildungsauftrags der Schule: Dem obligatorischen Schulunterricht kommt grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zu.
Grosses öffentliches Interesse am Schwimmenlernen bzw. daran, die Desintegration des Schülers zu verhindern
Juristisch interessant scheint der hier schreibenden Anwältin in diesem Kontext Folgendes:
Bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit bestimmt die innere Überzeugung den Schutzbereich des Grundrechts; dieser ist somit subjektiv und damit der Definition durch staatliche Gerichte, anders als bei anderen Grundrechten, ein stückweit entzogen. Dies ist in einem staatlichen Rechtssystem herausfordernd, weil dieses das „gottgegebene Recht“ nicht als eigene Rechtsquelle sieht, Letzteres aber immer wieder via das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder Rechtsfragen der Anerkennung religiöser Gemeinschaften irgendwie integrieren muss. Geschützt ist nicht nur die Freiheit, einen Glauben oder eine sonstige Weltanschauung anzunehmen (positive Glaubens- und Gewissensfreiheit) sondern auch die Freiheit, nicht zu glauben. Man erinnere sich bei dieser Gelegenheit auch an den österreichischen Atheisten und Anhänger der Pastafarier (Church of the Flying Spaghetti Monster), der sich das Recht erstritten haben soll, aus „religiösen“ Gründen in seinem Passfoto im Führerausweis ein Abtropfsieb auf dem Kopf zu tragen.
Im Palmarianer-Fall stellte sich das Interesse des Jungen am Dispens als dringlich und daher sehr gross heraus, da der Schwimmbadbesuch offenbar für Palmarianer als Todsünde gilt und mit Exkommunikation sanktioniert werden kann. Der subjektiv bestimmte Eingriff in die Glaubensfreiheit war damit extrem gewichtig. Um die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht aufrechterhalten zu können, musste sich das Bundesgericht daher extensiv in der zur Verfügung stehenden Sammlung öffentlicher Interessen bedienen, damit im Urteil klar festgehalten werden konnte, dass Letztere dennoch überwiegen. Das Bundesgericht betonte daher, dass es beim Besuch der obligatorischen Schulfächer nicht nur wie bei muslimischen Kindern mit Migrationshintergrund um die Integration und Chancengleichheit gehe, sondern auch darum, eine zunehmende Desintegration und Aussenseiterrolle mit fortschreitender Schulkarriere zu verhindern und das gesundheitspolizeiliche Interesse am „Erlernen schwimmerischer Fähigkeiten“ hochzuhalten. Damit kam es zum Schluss, dass trotz des erheblichen privaten Interesses am Dispens vom Schwimmunterricht und der Tatsache, dass die Verweigerung für den betroffenen Jungen eine „belastende Konfliktsituation“ mit sich bringen würde, die öffentlichen Interessen überwiegen und somit auch der Palmarianer-Junge mit den andern Kindern der Klasse schwimmen lernen müsse.
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Bild: Padre Braulio María – Own work, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=113779897