Betriebliche Eigenverantwortung, behördliche Aufsicht, kantonale Oberaufsicht: Das ist die Präventionskette in zahlreichen Branchen. Die Kette dient der Sicherheit und Compliance. Sie ermöglicht Korrekturen, wo betriebliche Risiken auftreten. In Crans Montana ist diese Kette gerissen. Ein Überblick zu den massgeblichen Vorschriften im öffentlichen Brandschutzrecht.
Von Philipp do Canto
An einem Seminar über das Recht im Brandschutz halte ich zweimal im Jahr einen Vortrag zur Behördenpraxis – falls das Seminar genug Anmeldungen hat. In dieser Fortbildung bringen wir Sicherheitsbeauftragten und Vertretern aus dem Bau- und Versicherungswesen die feuerpolizeiliche Regulierung näher. Im Kern stehen jeweils die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).
Seit der Brandkatastrophe in Crans Montana herrscht grosses Interesse am Regelwerk der VKF. Sogar die New York Times zitierte daraus. Das Medieninteresse und die bruchstückhafte Berichterstattung zu missachteten Brandschutzvorschriften veranlassen den Public Sector Detector, die geltenden Regelungen im Überblick darzustellen.
Systematik des öffentlichen Brandschutzrechts
Die technische Normierung von Bauten und die feuerpolizeilichen Vorschriften sind Aufgaben der Kantone. Das öffentliche Brandschutzrecht basiert jeweils auf einem Gesetz und ausführenden Verordnungen. Dann folgen die verbindlichen VKF-Vorschriften, die aus der zentralen Brandschutznorm und den ausführenden VKF-Richtlinien bestehen. Im Kanton Wallis gelten:
- das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN)
- die Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen und weitere Ausführungserlasse.
- die Brandschutznorm VKF und
- die VKF-Richtlinien
Anhang 1 der Verordnung erklärt die technischen Brandschutzvorschriften der VKF für verbindlich. Sie gelten daher als zwingendes öffentliches Recht. Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards, während die VKF-Richtlinien die detaillierten Anforderungen regeln.
Materielle Regelungen zur Brandverhütung
Soweit diese Vorschriften kein bautechnisches Fachchinesisch enthalten, sind sie auch für Laien wie etwa Betreiber von Gaststätten ohne weiteres verständlich, was z.B. folgende Grundsätze verdeutlichen:
- «Die Brandschutzvorschriften richten sich an: a) Eigentümer– und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen; b) alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind»; Art. 3 Brandschutznorm.
- «Jedermann ist im Rahmen seiner Tätigkeiten verpflichtet, vorbeugende Brandschutzmassnahmen zu treffen…»; Art. 6 Abs. 2 GSFN.
- «Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen»; Qualitätssicherung, Art. 17 Abs. 1 Brandschutznorm.
- «Mit Feuer und offenen Flammen …. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist»; Sorgfaltspflicht, Art. 19 Brandschutznorm.
- «Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen»; Aufsichtspflicht, Art. 21 Brandschutznorm.
- «Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen»; Meldepflicht, Art. 22 Brandschutznorm.
- «Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen/Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; Art und Umfang der Verwendung; Personenbelegung; Gebäudegeometrie»; Baustoffverwendung, Art. 25 Brandschutznorm.
- «Für die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln im Innern von Bauten und Anlagen ist rechtzeitig im Voraus bei der zuständigen Behörde um eine Bewilligung zu ersuchen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss eidgenössischer Sprengstoffverordnung»; Ziffer 4.5.1 VKF-Richtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz (12/15).
Sprühkerzen fallen grundsätzlich nicht unter die Bewilligungspflicht. Fraglich ist indes, ob der kommerzielle und gleichzeitige Einsatz Dutzender Sprühkerzen im Kontext von Alkoholausschank noch als bewilligungsfreie Verwendung gelten darf, weil dies die Gefahr erheblich erhöht. Jedoch gelten auch beim Einsatz bewilligungsfreier Artikel Sorgfaltspflichten. Gemäss Sprenstoffverordnung sind Alterslimiten und Mindestabstände einzuhalten.
In meiner Jugend zündete jemand zuhause eine ganze Packung harmloser Wunderkerzen an. Es gab eine Stichflamme und die Glut am Boden entfachte im Teppich rasch Feuer. Die Geschichte ging mit leichten Verbrennungen an der Hand glimpflich aus. Die persönliche Erfahrung zeigt: Eine sachgemässe Verwendung pyrotechnischer Artikel ist entscheidend. Die Instruktion von Beaufsichtigten ebenso.
Die zitierten Vorschriften regeln an sich nichts anderes, als was die Vernunft gebietet. Nur schützt auch die beste Regel niemanden vor Unvernunft und mangelnder Sorgfalt. Deshalb braucht es Aufsicht.
Organisatorischer Brandschutz: Eigenverantwortung und Behördeninspektion
Der organisatorische Brandschutz teilt klar definierte Rollen zu, von den Verantwortlichen für Qualitätssicherung (QSV Brandschutz) in Planung und Bau, den Sicherheitbeauftragten (SiBe) im Betrieb über die kommunalen und kantonalen Behörden bis zur Feuerwehr. Am Anfang steht die Eigentümerschaft, die die erforderlichen Bewilligungen einholen und einen sicheren Bau und Betrieb gewährleisten muss. Kommt es zum Schaden, greift die verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Werkeigentümers nach Artikel 58 OR.
Spannend ist sodann die Frage, ob im Falle Crans Montana ein SiBe notwendig gewesen wäre. Laut Anhang zu Ziffer 4.3 Brandschutz-Richtlinie 12 «sind Sicherheitsbeauftragte Brandschutz insbesondere erforderlich für… Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen». Vor der Katastrophe wurde das Lokal im Internet mit 300 bis 400 Plätzen beworben. Die Einträge wurden mittlerweile gelöscht.
Ein Sicherheitsbeauftragter wäre ein vermutlich erforderliches und entscheidendes Glied in der Aufsichtskette gewesen: «Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes zuständig»; Brandschutz-Richtlinie 12, Ziffer 4.3.1.
Da hier kein SiBe eingesetzt wurde, rücken die Behörden in den medialen Fokus, die den perfekten Sturm nicht verhindert haben. Die Baubewilligung und die Betriebsbewilligung, die auch die feuerpolizeiliche Zulassung beinhalten, werden hier nicht aufgeführt. Zitiert werden dagegen die kommunalen Kontrollpflichten, deren Missachtung die Katastrophe auch noch zum Skandal gemacht hat:
«Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle: […] der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege; der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte. Diese Inspektionen erfolgen …alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die besondere Gefahren aufweisen»; Art. 8 Walliser Brandverhütungsverordnung.
Kantonale Oberaufsicht
Das letzte Glied in der feuerpolizeilichen Präventionskette ist die kantonale Oberaufsicht. Zuständig ist die Dienststelle des Kantonalen Amts für Feuerwesen. Deren Rolle besteht u.a. darin, die periodischen kommunalen Inspektionsberichte zu validieren. Weil die kantonale Dienststelle die Inspektionsberichte nicht eingefordert hat, wird auch sie in den Medien kritisiert.
Relevant dürfte schliesslich die Bestimmung über die Vorprüfungspflicht der Dienstelle bei Umbauten öffentlicher Gebäude werden:
«Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern … darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass die Dienststelle ihre Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinternen Brandschutzmittel sowie Sicherheitseinrichtungen für Personen abgegeben hat. …Die Lage und Beschaffenheit der Gebäude hat die rasche Evakuation aller Gebäudeinsassen zu gewährleisten»; Art. 11 GSFN.
Für den gelegentlichen Brandschutzrechtler ist die Lektüre dieser klaren Bestimmungen vor dem Hintergrund der Katastrophe beklemmend. Man kann dem Kanton nicht vorwerfen, die Brandverhütung unvollständig geregelt zu haben. Die Fehler liegen bei der privaten Umsetzung und dem behördlichen Vollzug, im menschlichen und organisatorischen Versagen. Eine mindestens vierstufige Aufsichtskette hätte das Desaster verhindern können.
Wäre, hätte, Fahrradkette. Crans Montana ist ein schweizerischer Kettenriss. Wie schwer das Verschulden wiegt, werden die Gerichte beurteilen. Was wir als Gesellschaft daraus lernen, muss unsere Politik entscheiden.
Foto: Caspar Bieler
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