Mit dem totalrevidierten IDG wird im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip gestärkt, der Grundrechtsschutz im digitalen Kontext verbessert und Transparenz beim Einsatz neuer Technologien geschaffen. Dieser Beitrag geht auf einige der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes ein.
Von Anna Kuhn
Weshalb eine Totalrevision?
Im Jahr 2020 initiierte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Ziel der Totalrevision war die Stärkung der Grundrechte betroffener Personen sowie die Anpassung des Gesetzes an die Bedürfnisse einer modernen Verwaltung. Die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung liegt nahe, wenn man bedenkt, dass das aktuelle Gesetz von 2007 stammt (aktuelles IDG).
Gut fünf Jahre später ist es nun soweit: Der Kantonsrat hat das totalrevidierte IDG am 23. März 2026 verabschiedet (auf zum neuen IDG). Und dies mit stolzen 153 zu 24 Stimmen (mehr Zahlen und Partei-Insights hier).
Welche wesentlichen Neuerungen bringt das Gesetz mit sich?
- Stärkung des Öffentlichkeitsprinzips
Das neue Gesetz schafft mit der «Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip» eine unabhängige Aufsicht. Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden sowie die kantonale Verwaltung erhalten damit eine Anlaufstelle für das Öffentlichkeitsprinzip und können bei Streitigkeiten z.B. eine Schlichtung verlangen (§ 23 Abs. 2 revidiertes IDG). Diese Möglichkeit stärkt die involvierten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Die neue Funktion wird die bisherige Beauftragte für den Datenschutz wahrnehmen (neu «Beauftragte für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz» oder etwas handlicher «Beauftragte»).
- Open Government Data
Direkt anknüpfend an das Öffentlichkeitsprinzip ist auch die neue Bestimmung zu «offenen Behördendaten» erwähnenswert.
Als offene Behördendaten gelten laut IDG «von einem öffentlichen Organ frei zugänglich gemachte Informationen in maschinenlesbarer Form, die ohne Einschränkung nutzbar sind» (§ 6 Abs. 5 revidiertes IDG). Offene Behördendaten ermöglichen die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, stärken das Vertrauen in die Behörden und fördern die digitale Verwaltung («E-Government»). Weiter sind offene Behördendaten Treiber von Innovation, Forschung und evidenzbasierter Politik, indem sie durch die breite Bevölkerung nutzbar sind.
Öffentliche Organe können neu Informationen als offene Behördendaten zur Verfügung stellen, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (hallo Datenschutz!) entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 revidiertes IDG). Für die Zentralverwaltung gilt unter diesen Voraussetzungen hingegen eine Pflicht, Informationen als öffentliche Behördendaten zu veröffentlichen (dazu gibt es eine neue Bestimmung im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, LS 172.1).
Mit dieser Regelung erfolgt ein ansatzweiser Paradigmenwechsel von «Zugang auf Gesuch hin» zu «proaktiver Zurverfügungstellung» der Behördendaten.
- KI-Register
Wir bleiben bei der Transparenz. Das revidierte IDG schafft eine Grundlage für ein «KI-Register». Oder wie es gemäss Gesetzeswortlaut etwas komplizierter heisst, führt das öffentliche Organ «ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der von ihm verwendeten algorithmischen Entscheidsysteme, die sich auf Grundrechte von Personen auswirken können» (§ 14 Abs. 3 revidiertes IDG).
Die Risiken beim Einsatz von algorithmischen Systemen sind gerade im öffentlichen Sektor unbestritten. Der Einsatz von regelbasierten wie auch komplexeren Machine Learning-Algorithmen kann zu nicht nachvollziehbaren Entscheidungen und unter Umständen zu Diskriminierungen führen (ausführlicher hier: White Paper Diskriminierung). Weist der Staat den Einsatz von digitalen Technologien transparent aus, kann dies die Vertrauensbeziehung zur Bevölkerung stärken und es entsteht eine gewisse externe Kontrollmöglichkeit (siehe White Paper Transparenz durch öffentliches Verzeichnis).
Der Regierungsrat wird in einer Verordnung die Details regeln, u.a. welche Mindestangaben ein KI-Register enthalten müssen. Für die Bundesverwaltung existiert mit der Projektdatenbank des Kompetenzzentrums für Künstliche Intelligenz (CNAI) eine Auflistung KI-basierter Projekte. Die Erfassung der Projekte ist jedoch nicht verbindlich und erfolgt nicht nach einheitlichen Parametern. § 14 Abs. 3 IDG ist in der Schweiz somit eine Pionier-Bestimmung.
- Grundrechtsfolgenabschätzung
Es folgt ein weiteres Novum. Das revidierte IDG führt eine grundrechtliche Folgenabschätzung beim Einsatz von algorithmischen Systemen ein (§ 36 revidiertes IDG).
Diese grundrechtliche Folgenabschätzung (GRFA als neues catchy Datenschutz-Akronym?) dient der Aufdeckung – und so idealerweise auch der Reduktion – von Grundrechtsverletzungen und ist gemäss Gesetzeswortlaut bei jedem Einsatz von algorithmischen Systemen notwendig. Bereits bekannt ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), die öffentliche Organe durchführen müssen, wenn eine Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu hohen Risiken für betroffene Personen führt (aktuell § 10 IDG).
Die neu eingeführte GRFA wird wohl einem ähnlichen Ansatz folgen (Bruttorisiken – Schutzmassnahmen = Nettorisiken) und sich hoffentlich auch als wertvolles Werkzeug in der Praxis erweisen.
- Verhältnismässigkeit
In jedem Projekt mit Datenschutzrelevanz wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gepredigt. Bereits das bisherige IDG enthielt diesen wichtigen Datenschutzgrundsatz, neu wird er jedoch in einem eigenen Artikel prominent platziert (siehe § 31 revidiertes IDG).
Demnach dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist. Dass die Verhältnismässigkeit immer (wirklich immer!) gilt, auch wenn die Daten durch gute technische und organisatorische Datensicherheitsmassnahmen geschützt werden, ist spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil zum Funkwasserzähler im Kanton Aargau bekannt (Quote: «Die Datensicherheit allein vermag den Umstand, dass vorliegend mehr Personendaten bearbeitet werden als notwendig, nicht aufzuwiegen», siehe BGE 147 I 346).
- Pilotversuche
Es wird eine Grundlage geschaffen, welche das Bearbeiten besonderer Personendaten für Pilotversuche vor dem Erlass einer Rechtsgrundlage erlaubt (§ 32 revidiertes IDG). Die Durchführung solcher Pilotprojekte ist an strikte Bedingungen geknüpft und durch den Regierungsrat (bzw. den Gemeindevorstand bei Gemeinden) zu genehmigen. Pilotprojekte sind zeitlich auf maximal 5 Jahre zu begrenzen.
Was geschieht als Nächstes?
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Weiter wird es einige Zeit dauern, bis die Ausführungsbestimmungen formuliert sind. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz Mitte 2027 in Kraft treten wird (siehe LinkedIn-Post der Regierungsrätin Jaqueline Fehr).
Mission accomplished?
Die Aufgabe der Totalrevision des IDG war keine leichte. Mit den revidierten Bestimmungen wird versucht, den Balanceakt zwischen modernem, digitalem Arbeiten und dem grundrechtskonformen Einsatz neuer Technologien zu meistern. Das gelingt dem revidierten IDG nicht schlecht.
Die verstärkte Transparenz behördlichen Handelns – insb. auch beim Einsatz neuer Technologien – trägt zum Schutz der Grundrechte sowie zur Förderung des Vertrauens in den Staat bei. Der Kanton Zürich ist der erste Kanton, der ein «KI-Register» verbindlich einführt und geht damit einen bedeutenden Schritt in Richtung Transparenz bei staatlicher Automatisierung. Das revidierte Gesetz bildet zudem die gesellschaftliche Realität besser ab und dient als moderne, zeitgemässe Rechtsgrundlage.
Es gibt gleichwohl einige verpasste Chancen. Bedauernswert ist z.B., dass das Verbot für biometrische Erkennungssysteme in Pilotprojekten nicht durchkam. Der Kantonsrat wich hier vom Antrag des Regierungsrates ab, wonach die neue Regelung zu Pilotprojekten (siehe oben) für Projekte mit Gesichtserkennung explizit nicht anwendbar gewesen wäre (z.B. Einsatz von Software zur automatischen Gesichtserkennung im öffentlichen Raum; mehr zur Debatte hier).
Die Diskussion darüber, wie man digitalen Fortschritt und Grundrechte in Einklang bringt, wird auf jeden Fall weitergehen.
Foto credit: Daniela Zampieri „AI Deal“ on betterimagesofai.org
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