Am 1. Januar 2021 ist das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) in Kraft getreten. Zusammen mit der Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) erfuhr das schweizerische Submissionsrecht damit für das neue Jahrzehnt eine Gesamterneuerung.
Die wichtigsten Neuerungen
Mit der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wurden in erster Linie die international bereits seit 2014 geltenden Vorgaben des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) ins Bundesrecht übertragen. Das gilt für die Regeln gegen Interessenkonflikte und korrupte Praktiken, aber auch für die neu eingeführten Standards im Bereich der elektronischen Auktionen sowie dem Ausbau des Rechtsschutzes. Die Revision betrifft aber auch Gebiete, die nicht im Zusammenhang mit dem multilateralen Abkommen GPA 2012 stehen. So wurden die Sanktionsinstrumente im revidierten BöB systematisiert und durch die Möglichkeit der Behörden, Verwarnungen und Vergabesperren auszusprechen, ergänzt. Auf Druck der Kantone sieht sodann auch das BöB neu ein allgemeines Verbot von sog. Abgebotsrunden, also reinen Preisverhandlungen, vor. Das im technologischen Umfeld und bei komplexen Beschaffungen übliche Dialogverfahren bleibt aber immer noch möglich.
Landesweite Harmonisierung der Vergaberegeln
Ein weiteres Hauptziel der Revisionen bestand darin, die Erlasse des Bundes und der Kantone im Bereich des Submissionsrechts zu harmonisieren. Es ist das Verdienst der paritätischen Kommission mit dem geheimnisvollen Namen Aurora, den grösstmöglichen Konsens zwischen Kantonen und Bund herbeigeführt zu haben. Die Arbeitsgruppe hat zudem dafür gesorgt, dass die Revision des Bundesgesetzes und der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) tatsächlich im Gleichschritt erfolgte. Wie gut das revidierte BöB und IVöB aufeinander abgestimmt sind, lässt sich in der Gegenüberstellung leicht erkennen. Aus Sicht der Praxis ist die Angleichung von Bund und Kantonen begrüssenswert. Wesentliche Aspekte der bisherigen vergaberechtlichen Gerichtspraxis sind in die beiden Erlasse eingeflossen. Die grössere Regelungsdichte im Konkordat führt zu einer weiteren Glättung der Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen und fördert damit die Rechtssicherheit.
Gestaffeltes Inkrafttreten
Zu beachten ist aber, dass die IVöB erst in Kraft tritt, wenn sie von mindestens zwei Kantonen ratifiziert wurde und auch dann nur unter den entsprechenden Kantonen verbindlich ist. Aus diesem Grund gilt jetzt für eine gewisse Zeit für Beschaffungen des Bundes das neue BöB, während für Beschaffungen der Kantone noch immer die alte IVöB aus dem Jahr 2001 anwendbar ist. Mittelfristig ist mit einer Übergangsphase zu rechnen, während der in einzelnen Kantonen bereits die neue IVöB Anwendung findet, in anderen aber noch die alte gilt. Bis die Schweiz ein flächendeckendes, harmonisiertes Vergaberecht haben wird, dürfte es also noch etwas dauern. Bereits die Einführung des IVöB 2001 brauchte nämlich mehrere Jahre. Gut Ding will Weile haben.
Dieser Beitrag wurde verfasst unter Mitarbeit von Gian Heimann, Student Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Danke, Gian!