Gesundheitsberufe: Diplomanerkennung mit ungleichen Ellen

Ein neues Gerichtsurteil kritisiert das Schweizerische Rote Kreuz für seine Praxis bei der Anerkennung von ausländischen Diplomen für Gesundheitsberufe

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht es um die Prüfung von ausländischen Diplomen, die bereits einmal Gegenstand eines Anerkennungsverfahrens waren. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin, Inhaberin eines englischen Mastertitels in Osteopathie, dreimal durch die frühere, interkantonale Anpassungsprüfung gefallen. Deshalb stellte sie ein paar Jahre später ein neues Anerkennungsgesuch beim SRK, diesmal nach den Regeln des Gesundheitsberufegesetzes (GesGB).

Das SRK verfügte ein Nichteintreten mit der Begründung, dass ein früherer Misserfolg bei der Anpassungsprüfung eine erneute Anerkennung ausschliesse.

Erneute Anerkennungsgesuche gelten als Wiedererwägungsgesuche

Das Bundesverwaltungsgericht liess das nicht gelten: Das Nichteintreten verletze das rechtliche Gehör, weil das SRK Änderungen im Sachverhalt seit dem ersten Anlauf der Beschwerdeführerin bei der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK nicht berücksichtigt habe.

Das Gericht betonte, dass ein solches Anerkennungsgesuch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Dafür müsse geprüft werden, ob die zwischenzeitlich erworbene Berufserfahrung und Weiterbildung als Ausgleich für etwaige Ausbildungsdefizite genüge.

Dabei kritisierte das BVGer die widersprüchliche Praxis des SRK massiv: Das SRK übe «une pratique à géométrie variable» aus, in vergleichbaren Fällen trete es teils auf Gesuche ein und teils nicht, ohne Begründung für die ungleiche Behandlung.

Bessere Aussichten für noch nicht anerkannte Gesundheitsfachpersonen

Für die betroffenen Fachleute eröffnet das Urteil die Aussicht, dass ein Scheitern bei einem früheren Anerkennungsverfahren nicht das endgültige Aus auf dem Arbeitsmarkt bedeutet. Dies ist umso tröstlicher, als es sich bei den Diplomierten oft um Schweizerinnen und Schweizer handelt, die ihren Abschluss im Ausland gemacht haben oder um Inländer, die bereits seit Jahren in der Schweiz arbeiten. Deren Titel können nach ausreichender Berufspraxis oder Weiterbildung in einem neuen Gesuch beim SRK also durchaus anerkennungsfähig sein.

Das SRK wird nun eine einheitliche Praxis für Zweitgesuche erarbeiten müssen. Angesichts des lauten Rufs aus der Gesundheitsbranche nach neuen Fachkräften sollte es die Hürden nicht zu hoch ansetzen. Und nicht mehr ungleich hoch.

Urteil B-4052/2023 vom 19.09.2024 (publiziert am 02.10.2024)

Bild: Gesuchstellende mit ausländischen Diplomen – häufig auf der langen Bank. (Foto: Jan van der Wolf)