Offenbar wollte jemand letzte Woche für das Auto-Kontrollschild „SO 1“ über eine Million Franken bieten (NZZ, Paywall). Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle brach daraufhin, u.a. wegen Verdachts auf missbräuchliche Gebote, die Auktion ab. Auf dem Nachhauseweg (im ÖV), die NZZ-App aufgeklappt, fragte ich mich: Darf die Verwaltung Dinge versteigern? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und beim Kontrollschild: Was für ein „Ding“ hat man, wenn man ein Kontrollschild an einer Auktion erlangt?
von Esther Zysset
Rolle und Regulierung von Kontrollschildern
Das Strassenverkehrsgesetz besagt, dass man nur mit Ausweis und Kontrollschild ein Motorfahrzeug in Verkehr bringen darf (Art. 10 SVG). Das Kontrollschild ist also eine Voraussetzung für die Benutzung eines Motorfahrzeugs auf öffentlichen Strassen. Damit man ein Kontrollschild erhält, müssen wiederum andere Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich muss der nötige Versicherungsschutz bestehen (Art. 71 VZV). Die Gesetzgebung reguliert die Nutzung des Kontrollschilds eng, so wird dieses unter gewissen Voraussetzungen eingezogen (u.a. Art. 68 Abs. 2 SVG). Der Missbrauch wird zudem geahndet. Wichtig und unter dem Gesichtspunkt von Versteigerungen sehr interessant: Das Eigentum am Kontrollschild verbleibt bei der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Ersteigert man ein Kontrollschild, so kann es also je nachdem kurz danach wieder weg sein.
Rechtliche Einordnung: Verwaltungsgebühr
Die Kontrollschildgebühr ist also kein Entgelt für den Erwerb des Schilds. Ebenso ist es keine Gebühr für die Strassennutzung, dies verbietet Art. 82 Abs. 3 BV, der festhält, dass die Benutzung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist.
Aber was für ein Gebilde ist es denn? Klar erscheint, dass wir uns vorliegend im öffentlichen Recht befinden – die enge Regulierung des Strassenverkehrs entstammt einer öffentlichen Aufgabe, wie sie in den Verfassungen von Bund und Kantonen umrissen ist. Denkbar wäre, dass der Gesetzgeber festlegt, dass Kontrollschilder nach Privatrecht „verkauft“, bzw. entgolten werden. Dies müsste in einer Rechtsgrundlage festgehalten werden, und dann könnten die Bestimmungen des OR über öffentliche Versteigerungen bzw. die kantonalen Einführungsbestimmungen dazu zur Anwendung kommen (siehe 236 OR). Für den Kanton Solothurn suche ich noch nach einer solchen Rechtsgrundlage, die diesen Vorgang dem Privatrecht zuordnet.
Das öffentliche Abgabenrecht ist vielfältig, man versucht sich zwar an Typologisierungen, weist aber darauf hin, dass es keinen numerus clausus an Abgaben gibt (BGer 9C_410/2023, E. 5.1; Häfelin/Müller/Kern, Allg. Verwaltungsrecht 2022, Rz. 1588, „HMK“). Wenn es sich nicht um eine Benutzungsgebühr für die Strasse handeln kann, so erscheint mir der Vorgang „Ausstellung des Kontrollschilds durch die Behörde“ einer klassischen Verwaltungsgebühr sehr ähnlich: Das Entgelt ist als Gegenleistung dafür geschuldet, dass man eine Amtshandlung der Behörde in Anspruch nimmt – hier das Ausstellen des Kontrollschilds (HMK, Rz. 1605-1606).
Nun geht man davon aus, dass solche kostenabhängigen Verwaltungsgebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip unterstehen. Dies bedeutet, dass eine Korrelation bestehen muss zwischen dem Aufwand der Behörde und dem zu leistenden Entgelt (Kostendeckungsprinzip) resp. dem Entgelt und dem Wert der Leistung (Äquivalenzprinzip). Dies gilt, sofern die Abgabe nicht nach dem Willen des Gesetzgebers Gewinn abwerfen soll (HMK, Rz. 1636). Wird ein Nummernschild für hunderttausende von Franken versteigert, so hat dies mit dem Kostendeckungsprinzip nichts mehr zu tun. Kann man aber argumentieren, das Äquivalenzprinzip sei eingehalten, weil der Wert eines Kontrollschilds „SO 1“ offenbar für die Meistbietenden der enormen Summe entspricht, die geboten wurde? Oder braucht es eben den Gesetzgeber, der festhalten muss, dass die Motorfahrzeugkontrolle mit Versteigerungen auch die Staatskasse etwas aufbessern darf?
Rechtsgrundlage erforderlich
Weil mit einer Versteigerung von den massgeblichen Prinzipien für Abgaben abgewichen wird, und weil mit einer Auktion auch ein politischer Grundsatzentscheid einhergeht, sich so eine staatliche Einnahmequelle zu eröffnen, vermutet die hier schreibende Öff-Rechtlerin stark, dass eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage erforderlich ist, um Kontrollschilder an die Meistbietenden zu versteigern. Auch der Kanton Zürich scheint diese Ansicht zu teilen, denn dort findet sich eine Bestimmung, die vorsieht, dass das Strassenverkehrsamt „bestimmte, aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem Meistbietenden ab[gibt]“ (§ 3 Abs. 2 VAV). Eine solche Rechtsgrundlage habe ich für den Kanton Solothurn im Zuge der Recherchen für diesen Blogpost (noch) nicht gefunden. Dafür hat Zürich gerade rechtzeitig zu diesem Blogpost die Auktion der bisher tiefsten Zürcher Nummer, „ZH 11“, eröffnet.
Unser Detector bzw. unser Blog ist kein akademischer Publikationskanal, und so müssen wir hier mit skizzenhaften Überlegungen Vorlieb nehmen. Es würde mich aber sehr interessieren, mit einer Juristin/einem Juristen des Kantons Solothurn über diese Thematik zu diskutieren, ich lade gerne zu einem Kaffee oder Mittagessen ein (zysset_at_publicsector.ch)!
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Bild: Wild Pixar auf Pixabay


