Preisanstiege sind allgegenwärtig und werden daher oft auch in Verträgen auf Kund:innen überwälzt. Gerade bei Softwareverträgen sind pauschale jährliche Preiserhöhungen keine Seltenheit. Was eine rechtsgültige PAK ausmacht und welche Tipps und Tricks es bei der Formulierung oder Prüfung der Klausel gibt, zeigt dieser Beitrag.
Von Anna Kuhn
Was bitteschön ist eine «PAK»?
Preisanstiege sind allgegenwärtig und haben verschiedene Hintergründe, so z.B. Kriege, Ressourcenknappheit oder Pandemien (jüngst gesehen bei Covid-19). Lieferverträge mit langer Vertragsdauer können aufgrund solcher Preisanstiege für die Lieferantin plötzlich nicht mehr rentabel sein oder sogar zum Verlustgeschäft mutieren. Um diesem Risiko vorzubeugen sehen Verträge zunehmend die Möglichkeit von Preiserhöhungen vor. Im Jurist:innenjargon spricht man bei diesen Bestimmungen von Preisanpassungsklauseln. Oder eben kurz von «PAK».
Wie sind «PAK» rechtlich einzuordnen?
Das Schweizer Recht enthält keine expliziten Bestimmungen zu PAK. Die PAK kann aber generell als Preisnebenabrede qualifiziert werden, die den vertraglich vereinbarten Preis konkretisiert. Die Preisvereinbarung selber gilt als Hauptpflicht. Die Schweizer Rechtslehre plädiert dafür, dass man analog dem Europäischen Recht für Preisnebenabreden und auch für Preisvereinbarungen mit fehlender Transparenz – d.h. wenn sie unkonkret sind und die wirtschaftliche Konsequenz der PAK nicht nachvollziehbar ist – einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen darf.
Damit ist im Schweizer Recht die AGB-Kontrolle gemäss dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 8 UWG, Ungewöhnlichkeitskontrolle) gemeint. Diese gilt prinzipiell nur für Verträge mit Privatpersonen (B2C). Die Kontrolle kann aber sinngemäss für Verträge zwischen Unternehmen oder Organisationen (B2B) angewendet werden. Die Beurteilung der PAK darf bei B2B-Verträgen aber grosszügiger ausfallen, da beide Parteien im Wirtschaftsleben eingebunden sind und andere Erwartungen bestehen.
Was ist bei der Formulierung einer «PAK» zu beachten?
Nun gerne etwas konkreter. Was muss man bei der Formulierung oder Prüfung einer PAK also beachten?
- «Einbeziehungskontrolle»: Damit eine PAK überhaupt Vertragsbestandteil wird, muss sie ausdrücklich oder konkludent in den Vertrag einbezogen werden. Dies geschieht idealerweise durch die Regelung im Hauptvertrag oder eine klare Hervorhebung in den AGB.
- Transparenz: Der Anlass, die Voraussetzungen und der Umfang der allfälligen Preisänderungen müssen im Vertrag klar definiert sein. Kund:innen müssen bei Vertragsabschluss die mögliche Auswirkung abschätzen können. Die Formulierung «Preise werden gelegentlich durch die Lieferantin erhöht» wäre intransparent und auch inhaltlich nicht angemessen (siehe sogleich).
- Inhaltliche Angemessenheit: Da mithilfe von PAK auf Marktänderungen reagiert werden soll, sind idealerweise auch Kostensenkungen preismindernd zu berücksichtigen und beidseitige PAK sind zu bevorzugen. Indexklauseln sind ebenfalls rechtlich sicherer (z.B. Anbindung an den Landesindex für Konsumentenpreise in der Schweiz). Unangemessen wären hingegen die einseitige Preiserhöhung nach einem sog. «Lockvogelangebot» – d.h. einem Angebot unter dem Einstandspreis – oder das Erzielen zusätzlicher Gewinne ohne Kontrollmöglichkeit durch die Kund:innen.
- Kündigungsrecht: Die Option auf ausserordentliche Kündigung infolge der Preisanpassung sollte sicher bei befristeten Dauerschuldverhältnissen eingeräumt werden (da diese i.d.R. keine Kündigungsfrist enthalten). Falls eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht, ist im Einzelfall je nach Ausgangslage und Eigenschaften der Kund:innen zu erwägen, ob dennoch ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu gewähren ist (wie preissensitiv ist die Vertragspartei, wie hoch sind allfällige Preisgefälle etc.).
- Ausübungskontrolle: Die Ausübung einer PAK während einer laufenden Vertragsbeziehung darf nur nach billigem Ermessen erfolgen. Entscheidend ist dafür u.a., ob die Preiserhöhung nach objektiven Gesichtspunkten ausgeübt wurde und legitime Interessen verfolgte. Mit der Preisanpassung muss stets eine Äquivalenzstörung behoben werden (Missverhältnis Leistung vs. Entgelt) und es darf nicht ein nachträglich höherer Gewinn erzielt werden.
Als Faustregel gilt also, dass die PAK klar ersichtlich und nachvollziehbar sein muss. Je detaillierter der Mechanismus für eine allfällige Preisanpassung beschrieben wird, umso besser. Möglich ist auch eine kombinierte Klausel, die eine Anbindung an den Landesindex für Konsumentenpreise wie auch eine Preisanpassung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen vorsieht. Dies kann gerade in der Schweiz für Lieferant:innen sinnvoll sein, da das Inflationsniveau sehr tief ist.
… und wenn eine «PAK» diese Kriterien nicht berücksichtigt?
Hält die PAK den erwähnten Kriterien nicht stand, ist sie nichtig und der Vertrag bleibt ohne diese Klausel bestehen. Falls der Vertrag ohne die Klausel nicht möglich ist oder die Interessen der Lieferantin ohne jedwelche Preisanpassungsmöglichkeit nicht genügend geschützt sind, wird eine Lückenfüllung durch das geltende Recht vorgenommen. Wo solches fehlt, erfolgt eine richterliche Vertragsergänzung, d.h. es wird eine angemessene PAK gerichtlich angeordnet. Alternativ kann die Lieferantin bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis den Vertrag theoretisch ordentlich kündigen.
Die sorgfältige Formulierung oder Prüfung einer PAK anhand der erwähnten Kriterien ist also auf jeden Fall empfohlen. Dies kann sich – im wahrsten Sinne des Wortes – bezahlt machen!