In den vergangenen Wochen haben sowohl das Zürcher als auch das Aargauer Kantonsparlament beschlossen, dass an öffentlichen Schulen ein Kopftuchverbot gegenüber Schülerinnen (AG) bzw. gegenüber Schülerinnen und Lehrerinnen (ZH) zu gelten habe. Auch in der Datenbank des Bundesparlaments ergibt die Suche nach dem Stichwort „Kopftuch“ eine Plethora an Resultaten. Überall geht es um das Verbot des Kopftuchs in unterschiedlichem Kontext: An Schulen, an SBB-Schaltern, in der Verwaltung. Das Thema beschäftigt, aber was stört uns daran genau? Die Ästhetik kann es kaum sein (sonst würde ich persönlich begrüssen, doch eher mit einem Verbot von Trainerhosen in der Öffentlichkeit zu starten?).
von Esther Zysset
Der Disput
Nein, aktuell werden vielmehr folgende zwei Anliegen in die Runde geworfen:
- Den Schutz von Mädchen vor religiöser Unterdrückung (Befürworter*innen des Kopftuchverbots)
- Die Freiheit der besagten Mädchen (bzw. Lehrerinnen), das Kopftuch als Teil ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit zu tragen (Gegner*innen des Kopftuchverbots).
Diese Ziele – beides zweifelsohne wichtige Anliegen – werden argumentativ benutzt, um einander auszuschalten („Es kann ja nicht sein, dass ihr religiöse Unterdrückung im Namen der Glaubens- und Gewissensfreiheit akzeptiert!“ / „Es kann ja nicht sein, dass ihr eine starre, auf den Bereich der Schule beschränkte Massnahme erlassen wollt, die die im Hintergrund vielleicht stattfindende religiöse Unterdrückung in keiner Weise lindert!“). Zeit also, die juristische Mechanik diese heiklen Unterfangens etwas genauer anzuschauen.
Was bisher an den Gerichten geschah
Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigen sich regelmässig mit heiklen Fragen im Bereich der Schule, die im Spannungsfeld der Neutralität des Staats und des religiösen Pluralismus zu verorten sind (siehe dazu kürzlich auch zum Schwimmunterricht, vgl. unseren Blogpost zu den Palmarianern und dem Schwimmunterricht).
In einem Entscheid von 2015 (BGE 142 I 49) legte das Bundesgericht sehr gründlich die gesamte bisherige Rechtsprechung dar und prüfte alle möglichen öffentlichen Interessen, mit denen damals die betroffene Schulgemeinde St. Margrethen (SG) ihr Kopftuchverbot rechtfertigen wollte.
Spoiler alert: Sowohl in diesem Entscheid als auch im zuvor gefällten BGE 139 I 280 (aus dem Jahre 2013) schützte das Bundesgericht die entsprechenden Verbote gegenüber Schülerinnen nicht. Anders lag die Situation im Kanton Genf, wo das Bundesgericht das Kopftuchverbot zulasten einer Lehrerin unter anderem mit der Rolle der Lehrperson und dem Genfer Laizismus schützte (BGE 148 I 160). Bei Lehrpersonen besteht dabei grösserer Spielraum als bei Schülerinnen (aber Achtung, in Genf bezog sich das Verbot auf alle äusseren Zeichen der Religionszugehörigkeit, war insofern nicht explizit gegen das Kopftuch gerichtet und daher nicht diskriminierend gegen Angehörige des Islam).
Die schwierige Rechtfertigung von Kopftuchverboten für Schülerinnen
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) schützt u.a. das Tragen von Kopftüchern als äusserer Ausdruck einer inneren Glaubensüberzeugung (BGE 142 I 49 E. 3.6 S. 55). Staatliche Regulierung, die in grundrechtlich geschützte Positionen von Individuen eingreift, muss sich dem Massstab der Bundesverfassung beugen. Diese sieht vor, dass Einschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sind, sofern sie
- auf einer gesetzlichen Grundlage gründen (Hürde 1)
- einem öffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen (Hürde 2)
- verhältnismässig sind (Hürde 3).
- Zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht aushöhlen, was hier nicht zur Debatte steht (vgl. zum Ganzen Art. 36 BV).
Gemäss Rechtsprechung ist das allgemeine Verbot des Kopftuchs im Schulunterricht als schwerer Grundrechtseingriff zu werten (BGE 139 I 280 E. 5.2 S. 285-286), bei Schülerinnen unter 16 Jahren auch in die Grundrechte ihrer Eltern als Erziehungsberechtigte (BGE 142 I 49 E. 5.4 S. 63).
Das Interessenbingo im Fall St. Margarethen (Hürde 2)
Im Fall St. Margarethen (BGE 142 I 49) führte die Volksschulgemeinde eine beachtliche Liste an möglichen Interessen auf, die mit ihrem Verbot, das Kopftuch an der Schule zu tragen, verfolgt werden sollten:
- Argument der Schulgemeinde: Qualifizierter Bedarf nach Ordnung und Störungsfreiheit zur Erfüllung des Bildungsauftrags
- Antwort des Bundesgerichts: Die Schule kann durchaus irritierende oder störende Kleidung verbieten, muss diese Regel aber entsprechend ausgestalten und kann ein Verbot nicht spezifisch auf eine Gruppe Kinder ausrichten, die religiös motivierte Bekleidungsvorschriften einhalten möchten (E. 8.2.1).
- Argument der Schulgemeinde: Wahrung des Religionsfriedens und Schutz von Grundrechten Dritter
- Antwort des Bundesgerichts: Es besteht durchaus ein öffentliches Interesse daran, dass religiöse Symbole einzelner Schülerinnen und Schüler nicht Druck auf Mitschülerinnen und -schüler ausüben. Diese Mitschülerinnen und -schüler haben jedoch keinen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, mit keinen fremden Glaubensbekenntnissen konfrontiert zu werden (E. 8.2.2).
- Argument der Schulgemeinde: Integrationsfunktion und Neutralität der Schule, Chancengleichheit und Gleichstellungsauftrag
- Antwort des Bundesgerichts: Soweit die Schule die Schülerinnen und Schüler optimal fördern und auf den Berufsalltag vorbereiten will, ist dies als öffentliches Interesse anzuerkennen; dasselbe gilt für die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler als Ausfluss des Neutralitätsgebots (E. 8.2.3).
Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein gewichtiges öffentliches Interesse und gilt in allen Bereichen des Zusammenlebens (Art. 8 Abs. 3 BV), also auch hinsichtlich religiöser Praktiken. Allerdings schliesst „das Tragen des islamischen Kopftuches eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie jedenfalls nicht von vorneherein aus“, so dass dieses Argument „keine ausnahmslose Durchsetzung des Kopfbedeckungsverbots“ rechtfertigt (E. 8.2.3).
- Antwort des Bundesgerichts: Soweit die Schule die Schülerinnen und Schüler optimal fördern und auf den Berufsalltag vorbereiten will, ist dies als öffentliches Interesse anzuerkennen; dasselbe gilt für die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler als Ausfluss des Neutralitätsgebots (E. 8.2.3).
Was das Bundesgericht sonst noch sagte (Verhältnismässigkeitsprüfung, Hürde 3)
Hinsichtlich des Arguments der Chancengleichheit bzw. des Schutzes vor Unterdrückung, das auch in den aktuellen Debatten im Zentrum steht, fand das Bundesgericht klare Worte:
„[D]as Tragen des Kopftuches als solches [steht] nicht im Widerspruch zur Verfassung […] und eine entsprechende Sicht, die von einem bloss erzwungenen Verwenden des religiösen Symbols ausgeht, [ist] zu wenig differenziert. (…) Es erscheint unter dem Gesichtswinkel sowohl der Gleichbehandlung als auch der Integration weder geboten noch erforderlich, den weiteren Zugang zum Unterricht für die Schülerin vom Verzicht auf ein religiöses Symbol abhängig zu machen“ (BGE 142 I 49 E. 9.6.1-9.6.2 S. 74-75).
Erfolgsprognose
Die bisherige Erfolgsbilanz von Kopftuchverboten für Schülerinnen an öffentlichen Schulen fällt bescheiden aus. Und auch wenn das Bundesgericht sich immer wieder auf den „aktuellen gesellschaftlichen Hintergrund“ beruft, erachten wir die Chancen eines allgemeinen Kopftuchverbots nach wie vor als sehr gering. Auch wenn jedes Bestreben, die Rechte von Frauen und Kindern zu stärken, doch an sich unterstützenswert ist, sehen wir dafür bedeutend vielversprechendere Möglichkeiten als das allgemeine Kopftuchverbot.
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Bild: Kokoh Nuradiyanto via unsplash.com