{"id":365,"date":"2022-05-04T15:24:49","date_gmt":"2022-05-04T15:24:49","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/diplomanerkennung-in-der-osteopathie-marktoffnung-via-gericht-365"},"modified":"2024-04-29T08:19:05","modified_gmt":"2024-04-29T08:19:05","slug":"diplomanerkennung-in-der-osteopathie-marktoffnung-via-gericht-365","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/diplomanerkennung-in-der-osteopathie-marktoffnung-via-gericht-365\/","title":{"rendered":"Diplomanerkennung in der Osteopathie: Markt\u00f6ffnung via Gericht"},"content":{"rendered":"<\/p>\n<h3>Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verbessert die Aussichten von Inhaberinnen und Inhabern eines ausl\u00e4ndischen Diploms auf den Zugang zu Schweizer Osteopathiepraxen. Das Urteil bildet zwar noch keinen Passierschein zum hiesigen Gesundheitsmarkt. K\u00fcnftig d\u00fcrfte das Schweizerische Rote Kreuz als Anerkennungsstelle aber die meisten Diplome aus dem Ausland inhaltlich n\u00e4her pr\u00fcfen.<\/h3>\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" width=\"1024\" height=\"489\" src=\"https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-1024x489.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-366\" srcset=\"https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-1024x489.jpg 1024w, https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-300x143.jpg 300w, https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-768x367.jpg 768w, https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-1536x734.jpg 1536w, https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-2048x978.jpg 2048w, https:\/\/publicsector.ch\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/osteopathie-624x298.jpg 624w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption>\u00dcber die Schweizerische Rechtsprechung in die osteopathische Praxis<\/figcaption><\/figure>\n<p>In diesen Spalten wurde bereits von den Schwierigkeiten beim Marktzugang f\u00fcr Fachpersonen der Osteopathie mit ausl\u00e4ndischen Diplomen berichtet. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt nun Anlass, das Thema weiter zu beleuchten.<\/p>\n<p><strong>Der Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p class=\"has-normal-font-size\">Mit der Einf\u00fchrung des Bundesgesetzes \u00fcber die Gesundheitsberufe (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/16\/de#art_12\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/16\/de#art_12\">GesBG<\/a>) wurden die Bedingungen f\u00fcr die Zulassung zum Osteopathieberuf in der Schweiz neu geregelt. Im Zentrum steht die Bewilligungspflicht f\u00fcr osteopathische Behandlungen in fachlicher Eigenverantwortung. Ausl\u00e4ndische Diplome m\u00fcssen bis zum Ablauf einer <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/16\/de#art_34\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/16\/de#art_34\">\u00dcbergangsfrist<\/a> am 1. Februar 2025 anerkannt sein, sonst droht den betreffenden Fachpersonen ein Berufsverbot. Das trifft besonders jene hart, die bereits seit l\u00e4ngerem und noch unter den \u00e4lteren, g\u00fcnstigeren Berufsvorschriften der Kantone praktizierten.<\/p>\n<p>Die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen werden im genannten Update besprochen. Hier geht es um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und dessen Auswirkungen auf ausl\u00e4ndische Diplome (Urteil <a href=\"http:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-B-2844\/2020\" data-type=\"URL\" data-id=\"http:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-B-2844\/2020\">B-2844\/2020<\/a> vom 18. M\u00e4rz 2022).<\/p>\n<p><strong>Der Streitgegenstand<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil befasst sich mit einem Masterdiplom in Osteopathie, das an einer \u00f6sterreichischen Fachhochschule erworben wurde. Das f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndige Schweizerische Rote Kreuz SRK lehnte die Anerkennung mit der Begr\u00fcndung ab, der betreffende Studiengang sei nicht entsprechend den \u00f6sterreichischen Vorschriften akkreditiert worden. Der Studiengang sei mit einer privaten Weiterbildung gleichzusetzen, welche nicht anerkannt werden k\u00f6nne. Zudem bilde dieser keine eigenst\u00e4ndige Ausbildung. Die Osteopathie sei in \u00d6sterreich nicht reglementiert und folglich h\u00e4tten die dortigen Beh\u00f6rden keine Bescheinigung der Anerkennung des Studiengangs ausgestellt.<\/p>\n<p>In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Diplominhaber geltend, der ihm verliehene Titel in Osteopathie sei ein staatlich validierter Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der europ\u00e4ischen Berufsanerkennungs-Richtlinie 2005\/36\/EG. Die Ausbildungsst\u00e4tte sei eine akkreditierte Fachhochschule, die den Osteopathie-Lehrgang entsprechend anbieten d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer und SRK tauschten sodann Privatgutachten zweier renommierter Rechtsprofessorinnen aus, deren Divergenz das Bundesverwaltungsgericht dahin gehend zusammenfasst, dass gem\u00e4ss der Seite des Beschwerdef\u00fchrers der EU-prim\u00e4rrechtliche Grundsatz der Nichtdiskriminierung zum Tragen komme, w\u00e4hrend die Seite des SRK davon ausgehe, dass einzig die Regeln der RL 2005\/36\/EG anzuwenden seien.<\/p>\n<p>Man nimmt bei der Lekt\u00fcre des Urteils also zur Kenntnis, dass es nicht um die materielle Gleichwertigkeitsbewertung des umstrittenen Masterdiploms selber geht, sondern um den formellen Status der Osteopathie und des konkreten Studiengangs in \u00d6sterreich. Mithin muss das Gericht also eine vorgelagerte Frage behandeln.<\/p>\n<p><strong>Die staatliche Akkreditierung des Bildungsgangs<\/strong><\/p>\n<p>Der Spruchk\u00f6rper zitierte zun\u00e4chst <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex%3A32005L0036\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex%3A32005L0036\">Art. 13 RL 2005\/36\/EG<\/a>, der die Anerkennungsbedingungen nach dem sog. Allgemeinen System festh\u00e4lt, das infolge des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens mit der EU auch in der Schweiz gilt. Ein Kernelement der Bestimmung ist der Verweis auf die \u00abreglementierte Ausbildung\u00bb, einen Begriff, den das Gericht in der Folge als Massstab an den Studiengang des Beschwerdef\u00fchrers legt (Erw. 2.3 und 3.).<\/p>\n<p>Die reglementierte Ausbildung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e Richtlinie 2005\/36\/EG ist eine Ausbildung, die speziell auf die Aus\u00fcbung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsg\u00e4ngen besteht. Aufbau und Niveau der Berufsausbildung m\u00fcssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Beh\u00f6rde kontrolliert oder genehmigt werden.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf ein \u00e4hnlich gelagertes Urteil des <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-02-2019-2C_662-2018&#038;lang=de&#038;type=show_document&#038;refresh=1&#038;zoom=YES&#038;\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-02-2019-2C_662-2018&#038;lang=de&#038;type=show_document&#038;refresh=1&#038;zoom=YES&#038;\">Bundesgerichts<\/a> zum vormaligen kantonalen Recht f\u00fchrt das Bundesverwaltungsgericht aus: \u00abOb es sich bei der Fachhochschule um eine mit der erforderlichen Befugnis ausgestattete Stelle handelt, beurteilt sich unabh\u00e4ngig von den materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung. Es kommt darauf an, ob die Fachhochschule Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d RL 2005\/36\/EG ausstellen kann\u00bb (Erw. 3.4.2).<\/p>\n<p>Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem \u00f6sterreichischen Hochschulorganisationsrecht kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorliegende Akkreditierung der Fachhochschule die Voraussetzungen der Richtlinie erf\u00fcllt: \u00abBei der Fachhochschule handelt es sich daher um eine zust\u00e4ndige Stelle, die staatlich anerkannte Ausbildungsnachweise f\u00fcr die Anwendung von Massnahmen [\u2026], zu denen im \u00f6sterreichischen System die Methoden der Osteopathie z\u00e4hlen, ausstellt\u00bb (Erw. 3.4.7).<\/p>\n<p>Das SRK hatte sich weiter auf den Standpunkt gestellt, das Diplom stelle eine physiotherapeutische Ausbildung dar. Auch dieses Argument verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das vorgelegte Studiencurriculum (Erw. 3.5.).<\/p>\n<p><strong>Die R\u00fcckweisung an das SRK<\/strong><\/p>\n<p>Sieg auf der ganzen Linie f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer also? Nicht ganz. Denn die eigentliche Bewertung des Diploms hat ja noch gar nicht stattgefunden, weil das SRK dies bereits aus formellen Gr\u00fcnden ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache deshalb zur\u00fcck an das SRK: \u00abEs wird somit zu pr\u00fcfen sein, ob die erworbenen Ausbildungsnachweise ein Berufsqualifikationsniveau mindestens unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie bescheinigen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2005\/36\/EG). Im Weiteren ist festzustellen, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren in den letzten zehn Jahren nachweisen kann. Das Erfordernis einer zweij\u00e4hrigen, in einem \u00abanderen Mitgliedstaat\u00bb ausge\u00fcbten Berufspraxis kann nach der Rechtsprechung auch unter bestimmten Voraussetzungen im Aufnahmestaat erf\u00fcllt werden [\u2026]. Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung der Berufsqualifikation, dass in inhaltlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede bestehen, kann der Aufnahmemitgliedstaat Ausgleichsmassnahmen verlangen.\u00bb<\/p>\n<p>Der lange Weg f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer ist damit noch nicht abgeschlossen und es besteht ein Risiko, dass das SRK Ausgleichsmassnahmen wie z.B. eine Eignungspr\u00fcfung auferlegt.<\/p>\n<p><strong>Die Auswirkungen auf Diplome anderer L\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>Dass das Diplom materiell verglichen werden muss, ist allerdings ein wesentlicher Schritt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die T\u00fcre auch f\u00fcr Diplome aus Staaten, in denen die Osteopathie nicht berufsrechtlich reglementiert ist, weiter aufgestossen. Bislang war eine materielle Pr\u00fcfung nur Diplomen aus Staaten mit reguliertem Beruf, etwa Frankreich oder England, vorbehalten. Das Gericht in St. Gallen hat, wie zuvor schon das Bundesgericht, zudem klar gestellt, dass Diplome von privaten Hochschulen grunds\u00e4tzlich in Betracht fallen, wenn die Ausbildungsst\u00e4tte die erforderliche staatliche Akkreditierung aufweist. <\/p>\n<p>Viele Fachpersonen werden sich nun fragen, was der Entscheid f\u00fcr den eigenen ausl\u00e4ndischen Mastertitel in Osteopathie bedeutet. Werden deutsche oder schwedische Diplome nun vom SRK einfach durchgewinkt? Dies ist zwar zu bezweifeln, aber die Chancen steigen, dass die Diplome materiell mit dem Schweizer Master verglichen werden und somit grunds\u00e4tzlich anerkennungsf\u00e4hig werden \u2013 wenn auch mit Ausgleichsmassnahmen. Es kommt im Einzelfall auf den besuchten Ausbildungsgang an, in welchem Land das Diplom erworben wurde und auf die pers\u00f6nliche Praxiserfahrung der Osteopathin oder des Osteopathen. Mit der steigenden Zahl der vom SRK begutachteten Diplome wird sich auch herausstellen, welche ausl\u00e4ndische Hochschulen die besseren Chancen auf Diplomanerkennung in der Schweiz bieten. Das Bundesverwaltungsgericht wird auch dabei voraussichtlich das eine oder andere Wort mitreden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verbessert die Aussichten von Inhaberinnen und Inhabern eines ausl\u00e4ndischen Diploms auf den Zugang zu Schweizer Osteopathiepraxen. 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