{"id":354,"date":"2022-04-07T10:09:08","date_gmt":"2022-04-07T10:09:08","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/gesetzliche-grundlagen-fur-offentlich-rechtlichen-schulvertrag-354"},"modified":"2024-04-29T08:19:12","modified_gmt":"2024-04-29T08:19:12","slug":"gesetzliche-grundlagen-fur-offentlich-rechtlichen-schulvertrag-354","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/gesetzliche-grundlagen-fur-offentlich-rechtlichen-schulvertrag-354\/","title":{"rendered":"Gesetzliche Grundlagen f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtlichen Schulvertrag"},"content":{"rendered":"<blockquote class=\"wp-block-quote\">\n<p>In einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht einen Leistungsvertrag gepr\u00fcft, bei dem es um die \u00dcbertragung der F\u00fchrung von Sekundarklassen an eine private Institution im Kanton St. Gallen ging. Interessant ist dabei zweierlei: <br \/>1) Welche gesetzliche Grundlage braucht der strittige Leistungsvertrag?<br \/>2) Kann der Leistungsvertrag allenfalls selbst eine gesetzliche Grundlage darstellen?<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2>Der Kontext<\/h2>\n<p>Obwohl \u00f6ffentlich-rechtliche Vertr\u00e4ge (oder verwaltungsrechtliche Vertr\u00e4ge, die beiden Begriffe werden in der Schweiz meist synonym verwendet) zum juristischen Alltag geh\u00f6ren, ist oftmals nicht klar, wie eingehend solche Vertr\u00e4ge gesetzlich abgest\u00fctzt sein m\u00fcssen. Das Legalit\u00e4tsprinzip verlangt, dass jedes staatliche Handeln auf einer gesetzlichen Grundlage fusst (Art. 5 BV); gleichzeitig kommt dem Vertrag als Handlungsform im \u00f6ffentlichen Recht aber nur dann ein eigener Platz zu, wenn die Parteien damit auch Inhalte vereinbaren k\u00f6nnen, die sich nicht in einer wortw\u00f6rtlichen Niederschrift von Gesetzesbestimmungen ersch\u00f6pfen. Dieses Spannungsfeld kann im Einzelfall betr\u00e4chtliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 5. November 2021 (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=1&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=2C_136%2F2020+und+2C_137%2F2020&#038;rank=1&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-11-2021-2C_136-2020&#038;number_of_ranks=1\">Verfahren 2C_136\/2020 und 2C_137\/2020<\/a>) hat das Bundesgericht zu dieser Thematik zwei interessante Bausteine geliefert. Es ging konkret um die politische Gemeinde Wil (die \u201cStadt\u201d), die urspr\u00fcnglich mit dem Kloster St. Katharina (das \u201cKloster\u201d), einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft, einen Vertrag \u00fcber die F\u00fchrung einer M\u00e4dchensekundarschule geschlossen hatte. Dieser Vertrag wurde nach einigen Jahren angepasst, was Anlass zum hier besprochenen Verfahren gab. Einerseits \u00fcbernahm im Zuge dieser Anpassung die vom Kloster gegr\u00fcndete privatrechtliche Stiftung St. Katharina (die \u201cStiftung\u201d) die F\u00fchrung der Schule, andererseits wollte nun die Stadt mitbestimmen, welche Sch\u00fclerinnen aus der Gemeinde an der Privatschule die Sekundarstufe besuchen durften. <\/p>\n<p>Gegen den Beschluss des Stadtparlaments Wil, der den abge\u00e4nderten Vertrag guthiess, wurde Abstimmungsbeschwerde gef\u00fchrt. Mit Beschwerden in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird u.a. geltend gemacht, dass der Vertrag \u00fcber keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage verf\u00fcge. <\/p>\n<h2>Erkenntnis 1: <br \/>\u00dcbertragung des Schulbetriebs = \u00dcbertragung einer staatlichen Aufgabe <\/h2>\n<p>Einen eleganten Ausweg aus der Frage nach der gesetzlichen Grundlage lieferte die Rechtsnatur und Tragweite des Vertrags, die das Bundesgericht zuerst analysiert (Erw\u00e4gung 4.1): Beim Vertrag \u00fcber die \u00dcbertragung der F\u00fchrung von M\u00e4dchensekundarklassen an die Stiftung handle es sich um einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag. Damit werde inhaltlich eine staatliche Aufgabe, n\u00e4mlich die \u201cBeschulung\u201d von Jugendlichen an der Sekundarstufe, an eine private Leistungserbringerin \u00fcbertragen. Sowohl aufgrund der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine solche \u00dcbertragung einer gesetzlichen Grundlage. Handelt es sich um eine <em>wichtige<\/em> Regelung, muss diese auf der Normstufe des Gesetzes festgehalten werden. <\/p>\n<p>Zum Einwand, es handle sich bei der vorliegenden \u00dcbertragung nicht um eine wichtige Regelung, fand das Bundesgericht klare Worte (E. 4.3.1): <\/p>\n<blockquote class=\"wp-block-quote\">\n<p>\u201cDas Argument \u00fcberzeugt nicht. Der Entscheid einer Gemeinde, einer privaten Institution die F\u00fchrung von Sekundarschulklassen anzuvertrauen, hat weitreichende Folgen, sowohl f\u00fcr die betroffenen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler als auch f\u00fcr den Schulbetrieb der \u00f6ffentlichen Schule. Wenn auch durch die \u00f6ffentliche Aufsicht \u00fcber die Privatschulen grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrleistet wird, dass die vom Kathi beschulten Sch\u00fclerinnen einen der \u00f6ffentlichen Schule gleichwertigen Unterricht erhalten, <strong>so tangiert die Vereinbarung wesentliche Grundrechtspositionen der Wiler Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen.<\/strong> Wenn auch keine Verpflichtung seitens der Wiler Sch\u00fclerinnen besteht, das Kathi zu besuchen, s<strong>o wirken sich dessen Zugangsbedingungen diskriminierend auf die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler aus Wil aus, da nur eine beschr\u00e4nkte Anzahl M\u00e4dchen und keine Buben Zugang zum Kathi erhalten. <\/strong>Des Weiteren <strong>wirft die religi\u00f6s gepr\u00e4gte Ausrichtung des Kathi die Frage auf, ob der Anspruch der Wiler Sch\u00fclerinnen auf einen konfessionell neutral gef\u00fchrten Unterricht (Art. 15 Abs. 3 BV) gew\u00e4hrleistet ist.<\/strong> Schliesslich gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die <strong>staatliche Finanzierung<\/strong> einer Privatschule zur Folge hat, <strong>dass der \u00f6ffentlichen Schule Finanzmittel entzogen werden,<\/strong> was sich negativ auf die Qualit\u00e4t des Leistungsangebots der \u00f6ffentlichen Schule auswirken kann.\u201d<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Erkenntnis 1: Mit der Feststellung, es handle sich um die eigentliche \u00dcbertragung einer staatlichen Aufgabe, werden die Anforderungen an die gesetzliche Verankerung des Leistungsvertrags angehoben. Vorliegend bedarf es also eines Gesetzes, und die Analyse der gerichtlichen Instanzen f\u00fchrte zum Schluss, dass weder das Volksschulgesetz noch die Gemeindeordnung der Stadt Wil die n\u00f6tige(n) Bestimmung(en) enthielten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen: Was noch zu einer staatlichen Aufgabe geh\u00f6rt und was nicht, ist ebenfalls oftmals unklar. Insbesondere stellt sich beim Beizug privater Leistungserbringer jeweils die Frage, ob die eigentliche staatliche Aufgabe ausgelagert werde, oder nur eine T\u00e4tigkeit, die mittelbar zur Erf\u00fcllung staatlicher Aufgaben beitr\u00e4gt [1]. Vorliegend f\u00e4llt die Antwort jedoch klar aus: Ja, der Betrieb einer Sekundarschule ist als Erf\u00fcllung einer staatlichen Aufgabe zu verstehen.  <\/p>\n<h2>Erkenntnis 2: <br \/>Der Vertrag kann u.U. selbst die gesetzliche Grundlage bieten<\/h2>\n<p>Die Stiftung brachte gegen die obenerw\u00e4hnte Erkenntnis das Argument vor, es handle sich beim Vertrag selbst um eine gesetzliche Grundlage; dies deswegen, weil er dem fakultativen Referendum unterstanden h\u00e4tte und somit die politischen Rechte, die zur Schaffung eines Gesetzes dazugeh\u00f6ren, geltend gemacht werden konnten. <\/p>\n<p>Dieser Ansatz ist deswegen spannend, weil mit der Erkenntnis, der Vertrag selbst stelle eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage dar, die oben gefundene L\u00fccke (Erkenntnis 1) sogleich wieder gef\u00fcllt werden k\u00f6nnte. <\/p>\n<p>Das Bundesgericht meinte dazu, was ein formelles Gesetz sei und ein solches ausmache, ergebe sich aus dem kantonalen Recht. Diesbez\u00fcglich k\u00f6nne auch ein Vertrag in Frage kommen (E. 5.2): <\/p>\n<blockquote class=\"wp-block-quote\">\n<p>\u201cJe nachdem vermag auch ein Vertrag, der dem fakultativen Referendum unterlag, selber als gesetzliche Grundlage zu dienen [\u2026]. Dasselbe gilt f\u00fcr Konkordate [\u2026].\u00a0\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Vorliegend war es dem Bundesgericht aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, selbst zu pr\u00fcfen, ob das massgebliche Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen es erlaube, den Vertrag selbst als gesetzliche Grundlage anzunehmen. Es hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Pr\u00fcfung dieser noch offenen Frage zur\u00fcckgewiesen. <\/p>\n<p>Erkenntnis 2: Wenn die n\u00f6tige materielle gesetzliche Abst\u00fctzung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrags unklar verbleibt, kann je nach Situation der Vertrag selbst in einem Verfahren verabschiedet werden, die ihm die Gesetzeseigenschaft zukommen l\u00e4sst. <\/p>\n<hr class=\"wp-block-separator is-style-wide\"\/>\n<p>***<\/p>\n<\/p>\n<\/p>\n<p>Vertr\u00e4ge des \u00f6ffentlichen Rechts und die korrekte gesetzliche Verankerung einer Vorgehensweise geh\u00f6ren zu unseren Spezialit\u00e4ten: Kommen Sie gerne mit uns ins Gespr\u00e4ch. <\/p>\n<hr class=\"wp-block-separator is-style-wide\"\/>\n<p>***<\/p>\n<\/p>\n<p>[1] Vgl. dazu etwa Bernhard R\u00fctsche, Was sind \u00f6ffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 153-162; weitere Referenzen dazu: Esther Zysset, Nachtr\u00e4gliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten, Basel 2020, S. 89-91. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht einen Leistungsvertrag gepr\u00fcft, bei dem es um die \u00dcbertragung der F\u00fchrung von Sekundarklassen an eine private Institution im Kanton St. Gallen ging. [\u2026]<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[26],"tags":[32,33,34,35,36,37,38],"class_list":["post-354","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bildungsrecht","tag-bildungswesen","tag-gesetzliche-grundlage","tag-offentlich-rechtlicher-vertrag","tag-rechtsprechung","tag-schulvertrag","tag-verwaltungsrecht","tag-verwaltungsrechtlicher-vertrag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/354","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=354"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/354\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":348448,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/354\/revisions\/348448"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=354"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=354"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=354"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}