{"id":349407,"date":"2026-09-08T15:21:49","date_gmt":"2026-09-08T13:21:49","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=349407"},"modified":"2026-09-09T10:51:08","modified_gmt":"2026-09-09T08:51:08","slug":"kopftuchverbote-an-schulen-als-schwieriges-unterfangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/kopftuchverbote-an-schulen-als-schwieriges-unterfangen\/","title":{"rendered":"Kopftuchverbote an Schulen als schwieriges Unterfangen"},"content":{"rendered":"<p><strong>In den vergangenen Wochen haben sowohl das Z\u00fcrcher als auch das Aargauer Kantonsparlament beschlossen, dass an \u00f6ffentlichen Schulen ein Kopftuchverbot gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen (AG) bzw. gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Lehrerinnen (ZH) zu gelten habe. Auch in der Datenbank des Bundesparlaments ergibt die Suche nach dem Stichwort &#8222;Kopftuch&#8220; eine Plethora an Resultaten. \u00dcberall geht es um das Verbot des Kopftuchs in unterschiedlichem Kontext: An Schulen, an SBB-Schaltern, in der Verwaltung. Das Thema besch\u00e4ftigt, aber was st\u00f6rt uns daran genau? Die \u00c4sthetik kann es kaum sein (sonst w\u00fcrde ich pers\u00f6nlich begr\u00fcssen, doch eher mit einem Verbot von Trainerhosen in der \u00d6ffentlichkeit zu starten?).\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Esther Zysset<\/strong><\/p>\n<h4><strong>Der Disput<\/strong><\/h4>\n<p>Nein, aktuell werden vielmehr folgende zwei Anliegen in die Runde geworfen:<\/p>\n<ul>\n<li>Den Schutz von M\u00e4dchen vor religi\u00f6ser Unterdr\u00fcckung (Bef\u00fcrworter*innen des Kopftuchverbots)<\/li>\n<li>Die Freiheit der besagten M\u00e4dchen (bzw. Lehrerinnen), das Kopftuch als Teil ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit zu tragen (Gegner*innen des Kopftuchverbots).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Ziele &#8211; beides zweifelsohne wichtige Anliegen &#8211; werden argumentativ benutzt, um einander auszuschalten (&#8222;Es kann ja nicht sein, dass ihr religi\u00f6se Unterdr\u00fcckung im Namen der Glaubens- und Gewissensfreiheit akzeptiert!&#8220; \/ &#8222;Es kann ja nicht sein, dass ihr eine starre, auf den Bereich der Schule beschr\u00e4nkte Massnahme erlassen wollt, die die im Hintergrund vielleicht stattfindende religi\u00f6se Unterdr\u00fcckung in keiner Weise lindert!&#8220;). Zeit also, die juristische Mechanik diese heiklen Unterfangens etwas genauer anzuschauen.<\/p>\n<h4><strong>Was bisher an den Gerichten geschah<\/strong><\/h4>\n<p>Das Bundesgericht wie auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte besch\u00e4ftigen sich regelm\u00e4ssig mit heiklen Fragen im Bereich der Schule, die im Spannungsfeld der Neutralit\u00e4t des Staats und des religi\u00f6sen Pluralismus zu verorten sind (siehe dazu k\u00fcrzlich auch zum Schwimmunterricht, vgl. unseren <a href=\"https:\/\/publicsector.ch\/schwimmunterricht-als-todsuende-interessenabwaegung-im-schulfeld\/\">Blogpost zu den Palmarianern und dem Schwimmunterricht<\/a>).<\/p>\n<p>In einem Entscheid von 2015 (BGE 142 I 49) legte das Bundesgericht sehr gr\u00fcndlich die gesamte bisherige Rechtsprechung dar und pr\u00fcfte alle m\u00f6glichen \u00f6ffentlichen Interessen, mit denen damals die betroffene Schulgemeinde St. Margrethen (SG) ihr Kopftuchverbot rechtfertigen wollte.<\/p>\n<p>Spoiler alert: Sowohl in diesem Entscheid als auch im zuvor gef\u00e4llten BGE 139 I 280 (aus dem Jahre 2013) sch\u00fctzte das Bundesgericht die entsprechenden Verbote gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen nicht. Anders lag die Situation im Kanton Genf, wo das Bundesgericht das Kopftuchverbot zulasten einer Lehrerin unter anderem mit der Rolle der Lehrperson und dem Genfer Laizismus sch\u00fctzte (BGE 148 I 160). Bei Lehrpersonen besteht dabei gr\u00f6sserer Spielraum als bei Sch\u00fclerinnen (aber Achtung, in Genf bezog sich das Verbot auf alle \u00e4usseren Zeichen der Religionszugeh\u00f6rigkeit, war insofern nicht explizit gegen das Kopftuch gerichtet und daher nicht diskriminierend gegen Angeh\u00f6rige des Islam).<\/p>\n<h4><strong>Die schwierige Rechtfertigung von Kopftuchverboten f\u00fcr Sch\u00fclerinnen<\/strong><\/h4>\n<p>Die Glaubens- und Gewissensfreiheit\u00a0 (Art. 15 BV) sch\u00fctzt u.a. das Tragen von Kopft\u00fcchern als \u00e4usserer Ausdruck einer inneren Glaubens\u00fcberzeugung (BGE 142 I 49 E. 3.6 S. 55). Staatliche Regulierung, die in grundrechtlich gesch\u00fctzte Positionen von Individuen eingreift, muss sich dem Massstab der Bundesverfassung beugen. Diese sieht vor, dass Einschr\u00e4nkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit m\u00f6glich sind, sofern sie<\/p>\n<ul>\n<li>auf einer gesetzlichen Grundlage gr\u00fcnden (H\u00fcrde 1)<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>einem \u00f6ffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen (H\u00fcrde 2)<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sind (H\u00fcrde 3).<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Zudem d\u00fcrfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht aush\u00f6hlen, was hier nicht zur Debatte steht (vgl. zum Ganzen Art. 36 BV).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Rechtsprechung ist das allgemeine Verbot des Kopftuchs im Schulunterricht als schwerer Grundrechtseingriff zu werten (BGE 139 I 280 E. 5.2 S. 285-286), bei Sch\u00fclerinnen unter 16 Jahren auch in die Grundrechte ihrer Eltern als Erziehungsberechtigte (BGE 142 I 49 E. 5.4 S. 63).<\/p>\n<h4><strong>Das Interessenbingo im Fall St. Margarethen (H\u00fcrde 2)<\/strong><\/h4>\n<p>Im Fall St. Margarethen (BGE 142 I 49) f\u00fchrte die Volksschulgemeinde eine beachtliche Liste an m\u00f6glichen Interessen auf, die mit ihrem Verbot, das Kopftuch an der Schule zu tragen, verfolgt werden sollten:<\/p>\n<ul>\n<li>Argument der Schulgemeinde: Qualifizierter Bedarf nach Ordnung und St\u00f6rungsfreiheit zur Erf\u00fcllung des Bildungsauftrags\n<ul>\n<li>Antwort des Bundesgerichts: <em>Die Schule kann durchaus irritierende oder st\u00f6rende Kleidung verbieten, muss diese Regel aber entsprechend ausgestalten und kann ein Verbot nicht spezifisch auf eine Gruppe Kinder ausrichten, die religi\u00f6s motivierte Bekleidungsvorschriften einhalten m\u00f6chten (E. 8.2.1).<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Argument der Schulgemeinde: Wahrung des Religionsfriedens und Schutz von Grundrechten Dritter\n<ul>\n<li>Antwort des Bundesgerichts: <em>Es besteht durchaus ein \u00f6ffentliches Interesse daran, dass religi\u00f6se Symbole einzelner Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nicht Druck auf Mitsch\u00fclerinnen und -sch\u00fcler aus\u00fcben. Diese Mitsch\u00fclerinnen und -sch\u00fcler haben jedoch keinen grundrechtlich gesch\u00fctzten Anspruch darauf, mit keinen fremden Glaubensbekenntnissen konfrontiert zu werden (E. 8.2.2).<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Argument der Schulgemeinde: Integrationsfunktion und Neutralit\u00e4t der Schule, Chancengleichheit und Gleichstellungsauftrag\n<ul>\n<li>Antwort des Bundesgerichts: <em>Soweit die Schule die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler optimal f\u00f6rdern und auf den Berufsalltag vorbereiten will, ist dies als \u00f6ffentliches Interesse anzuerkennen; dasselbe gilt f\u00fcr die Gleichbehandlung aller Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler als Ausfluss des Neutralit\u00e4tsgebots (E. 8.2.3).<\/em><br \/>\n<em>Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse und gilt in allen Bereichen des Zusammenlebens (Art. 8 Abs. 3 BV), also auch hinsichtlich religi\u00f6ser Praktiken. Allerdings schliesst\u00a0<b>&#8222;das Tragen des islamischen Kopftuches eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie jedenfalls nicht von vorneherein aus&#8220;, so dass dieses Argument &#8222;keine ausnahmslose Durchsetzung des Kopfbedeckungsverbots&#8220; rechtfertigt (<\/b>E. 8.2.3).<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4><strong>Was das Bundesgericht sonst noch sagte (Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung, H\u00fcrde 3)<\/strong><\/h4>\n<p>Hinsichtlich des Arguments der Chancengleichheit bzw. des Schutzes vor Unterdr\u00fcckung, das auch in den aktuellen Debatten im Zentrum steht, fand das Bundesgericht klare Worte:<\/p>\n<p>&#8222;[D]as Tragen des Kopftuches als solches [steht] nicht im Widerspruch zur Verfassung [&#8230;] und eine entsprechende Sicht, die von einem bloss erzwungenen Verwenden des religi\u00f6sen Symbols ausgeht, [ist] zu wenig differenziert. (&#8230;) <strong>Es erscheint unter dem Gesichtswinkel sowohl der Gleichbehandlung als auch der Integration weder geboten noch erforderlich, den weiteren Zugang zum Unterricht f\u00fcr die Sch\u00fclerin vom Verzicht auf ein religi\u00f6ses Symbol abh\u00e4ngig zu machen<\/strong>&#8220; (BGE 142 I 49 E. 9.6.1-9.6.2 S. 74-75).<\/p>\n<h4><strong>Erfolgsprognose<\/strong><\/h4>\n<p>Die bisherige Erfolgsbilanz von Kopftuchverboten f\u00fcr Sch\u00fclerinnen an \u00f6ffentlichen Schulen f\u00e4llt bescheiden aus. Und auch wenn das Bundesgericht sich immer wieder auf den &#8222;aktuellen gesellschaftlichen Hintergrund&#8220; beruft, erachten wir die Chancen eines allgemeinen Kopftuchverbots nach wie vor als sehr gering. Auch wenn jedes Bestreben, die Rechte von Frauen und Kindern zu st\u00e4rken, doch an sich unterst\u00fctzenswert ist, sehen wir daf\u00fcr bedeutend vielversprechendere M\u00f6glichkeiten als das allgemeine Kopftuchverbot.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Blogposts direkt in die Inbox erhalten? <a href=\"https:\/\/web.swissnewsletter.ch\/e\/8701c9de30ebc427\/de\/form\/ec3745ce-01ea-47b1-b7bc-e83ee5822084.html\">HIER<\/a> k\u00f6nnen Sie sich f\u00fcr unseren Newsletter anmelden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Bild: Kokoh Nuradiyanto via <\/em><span class=\"rte-entity-LINK\"><a href=\"https:\/\/unsplash.com\"><span data-offset-key=\"baljk-1-0\"><em>unsplash.com<\/em><\/span><\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den vergangenen Wochen haben sowohl das Z\u00fcrcher als auch das Aargauer Kantonsparlament beschlossen, dass an \u00f6ffentlichen Schulen ein Kopftuchverbot gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen (AG) bzw. gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Lehrerinnen (ZH) zu gelten habe. 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