{"id":349218,"date":"2026-06-24T07:40:20","date_gmt":"2026-06-24T07:40:20","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=349218"},"modified":"2026-06-24T07:40:20","modified_gmt":"2026-06-24T07:40:20","slug":"heute-im-kuehlregal-administrativuntersuchungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/heute-im-kuehlregal-administrativuntersuchungen\/","title":{"rendered":"Heute im K\u00fchlregal: Administrativuntersuchungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Berufsgattung der Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte sei notorisch schlecht im Self-Marketing. So kommt es, dass wir viel Zeit in Vortr\u00e4ge, Publikationen, Workshops und so weiter investieren und das Ganze dann, sobald erledigt, sang- und klanglos in einer Schublade verschwindet. Gegen diese Unsitte unternehme ich hier etwas: Letzte Woche durfte ich im Rahmen des Schulthess-Forums \u00ab\u00d6ffentliches Personalrecht\u00bb zum facettenreichen Thema der Administrativuntersuchungen sprechen. Ein paar Erkenntnisse und Ressourcen daraus fasse ich hier zusammen. F\u00fcr alle, die sich ebenfalls mit der Thematik besch\u00e4ftigen und noch einen k\u00fchlen Kopf haben. <\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Esther Zysset<\/strong><\/p>\n<p>Die Verwaltung ist hierarchisch organisiert: Die Pyramide f\u00fchrt durch die R\u00e4nge bis hin zur Exekutive an der Spitze, den gew\u00e4hlten Departementsvorsteherinnen und -vorstehern. Wenn Dinge nicht so vonstatten gehen, wie sie sollten, hat die Leitungsebene herauszufinden, ob Korrekturmassnahmen gefragt sind. Diese Nachforschungen geschehen oftmals anhand von Administrativuntersuchungen als Ausfluss des Hierarchieprinzips und der Organisationsbefugnis der Verwaltung. Nicht immer sind Administrativuntersuchungen gesetzlich aber normiert und so stellen sich verschiedenste Fragen dazu.<\/p>\n<h4>Administrativuntersuchung: Fisch oder Vogel?<\/h4>\n<h5>Das Rechtliche<\/h5>\n<p>Im Gegensatz zur Disziplinaruntersuchung, die den Fokus auf m\u00f6gliches Fehlverhalten von Mitarbeitenden legt, will die Administrativuntersuchung herausfinden, ob es ganz allgemein im Namen des \u00f6ffentlichen Interesses einer Kurskorrektur in Verwaltungsabl\u00e4ufen bedarf. Die Administrativuntersuchung endet im Gegensatz zur Disziplinaruntersuchung nicht in einer Verf\u00fcgung, sondern in einem Schlussbericht. Dieser hat offiziell nicht zum Zweck, Rechte und Pflichten einzelner Personen zu definieren, wirkt sich aber dennoch unweigerlich auf die Situation von Individuen aus: Wird das Verhalten einer Person kritisch bewertet, wird diese ein Interesse daran haben, den Bericht vor einer allf\u00e4lligen Publikation anonymisiert zu haben. Werden Unterlagen zu ihrer Arbeit erstellt, hat sie ein Interesse daran, noch w\u00e4hrend der Untersuchung Akten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>Wie die Verfahrensgrundrechte und der Rechtsschutz der betroffenen Individuen sicherzustellen sind, besch\u00e4ftigt die Gerichte und die Literatur stark. Diese Themen gewinnen auch deshalb an Bedeutung, weil der Beamtenstatus und mit ihm das Disziplinarrecht aus dem \u00f6ffentlichen Personalrecht zunehmend verschwinden. So tritt an die Stelle der rechtlich klar definierten Disziplinaruntersuchung die nicht immer gleich durchnormierte Administrativuntersuchung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sich den Fakten und akzeptiert, dass in solchen F\u00e4llen auch Administrativuntersuchungen das Verhalten von Individuen disziplinarisch bewerten k\u00f6nnen (u.a. BVGer A-4744\/2019, E. 7.6.5).<\/p>\n<h5>Interessante Funde<\/h5>\n<ul>\n<li><span class=\"_011a6aa9 _12fe31e5 _4ff70394\" tabindex=\"-1\" data-testid=\"expandable-text-box\">Lysandre Papadopoulos\/Jo\u00ebl Pahud, L&#8217;enqu\u00eate administrative f\u00e9d\u00e9rale, Anwaltsrevue 2025, S. 12 ff. <\/span><\/li>\n<li>Catherine Reiter, Internal Investigations in der Schweiz und bei den Vereinten Nationen, 2022 (eine ganze Habilitationsschrift zu personenbezogenen Untersuchungen in der \u00f6ffentlichen Verwaltung!)<\/li>\n<li><span class=\"_011a6aa9 _12fe31e5 _4ff70394\" tabindex=\"-1\" data-testid=\"expandable-text-box\">Felix Uhlmann\/Jasmina Bukovac, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, ZBl 121\/2020, S. 351 ff.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>Verh\u00e4ltnis verschiedener Verfahren zueinander: Wer darf wem welche Informationen weitergeben? Sind Feststellungen aus anderen Verfahren verbindlich?<\/h4>\n<h5>Das Rechtliche<\/h5>\n<p>Eine Untersuchung kommt selten allein: Zur Administrativuntersuchung gesellen sich manchmal Strafverfahren, Zivilverfahren oder sogar eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) &#8211; unl\u00e4ngst etwa im Kanton Z\u00fcrich, wo zwei Strafverfahren, eine Administrativuntersuchung und zum Schluss noch eine <a href=\"https:\/\/www.kantonsrat.zh.ch\/aktuell\/blog\/puk-datensicherheit\/\">PUK<\/a> die unrechtm\u00e4ssige Entsorgung von Datentr\u00e4gern durch die Direktion f\u00fcr Justiz und Inneres aufarbeiteten. F\u00fcr den Gesamt\u00fcberblick muss man auch da einen k\u00fchlen Kopf bewahren.<\/p>\n<p>Sind aus einem Verfahren in ein anderes Informationen weiterzugeben, spielen meist zwei Dinge eine Rolle: Das Amtsgeheimnis und der Datenschutz. Um das Amtsgeheimnis zu durchbrechen, braucht es entweder eine gesetzliche Grundlage (meist in Form von Rechtshilfebestimmungen) oder die Bewilligung der Hierarchie. Der Datenschutz hingegen wird mit den Amtshilfebestimmungen in den Datenschutzgesetzen abgefangen. Obwohl gesetzliche Grundlagen existieren, die die Weitergabe zwischen Verfahren regeln, hapert es dennoch oftmals: Die Normen beruhen regelm\u00e4ssig auf Interessenabw\u00e4gungen, die nicht einfach vorzunehmen sind und im Falle von Streitigkeiten mit betroffenen Personen \u00fcber deren Personendaten im Zweifelsfall zugunsten des Datenschutzes und gegen die Weitergabe von Informationen ausgehen.<\/p>\n<p>Noch komplizierter wird es in Bezug auf die Bindungswirkung eines Urteils oder eines Schlussberichts f\u00fcr ein anderes Verfahren. Habe ich als Untersuchungsbeauftragte in einer Administrativuntersuchung die Erkenntnisse aus einem Strafverfahren zu ber\u00fccksichtigen oder nicht? Hier entscheidet die Rechtsprechung oft zugunsten des strengsten Verfahrens, n\u00e4mlich dem Strafverfahren, dem die st\u00e4rkste Bindungswirkung zugebilligt wird &#8211; dies aufgrund der strafrechtlichen Verfahrensgarantien und dem Recht, sich mit Aussagen nicht selbst belasten zu m\u00fcssen (um einen allf\u00e4lligen Self-Marketing-Effekt dieses Blogposts gleich im Keim zu ersticken, hier noch das dazugeh\u00f6rige Juristenlatein: <em>nemo tenetur se ipsum accusare. <\/em>Am besten laut aufsagen und dann wieder k\u00fchlstellen&#8230;). Damit Erkenntnisse aus der Administrativuntersuchung im Strafverfahren verwertet werden k\u00f6nnen, empfiehlt es sich entsprechend, auch den in diesem Rahmen befragten Personen ein Aussageverweigerungsrecht zu gew\u00e4hren &#8211; wie es auf <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1999\/170\/de#art_27_h\">Bundesebene<\/a> und im <a href=\"https:\/\/zh.odat.ch\/cc\/177.10-126.html#seq-0-prov-55a\">Kanton Z\u00fcrich<\/a> auch im Gesetz vorgesehen ist.<\/p>\n<h5>Interessante Funde<\/h5>\n<ul>\n<li>Hansj\u00f6rg Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsfl\u00e4chen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 125\/2024, S. 59 ff.<\/li>\n<li>Verwertbarkeit in anderen Verfahren: u.a. BGE 147 IV 16, E. 5 (unrechtm\u00e4ssige GoPro-Aufnahmen)Bundesgericht 2C_288\/2018 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.1 (<em>nemo tenetur<\/em>)<\/li>\n<li>Bundesgericht 1C_513\/2008 vom 3. April 2009: Revision eines Urteils einer Rekurskommission (nach Administrativuntersuchung) aufgrund der Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Foto credit: Dose Juice on unsplash.com<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berufsgattung der Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte sei notorisch schlecht im Self-Marketing. So kommt es, dass wir viel Zeit in Vortr\u00e4ge, Publikationen, Workshops und so weiter investieren und das Ganze dann, sobald erledigt, sang- und klanglos in einer Schublade verschwindet. 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