{"id":349157,"date":"2026-05-06T07:47:00","date_gmt":"2026-05-06T07:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=349157"},"modified":"2026-05-06T19:52:16","modified_gmt":"2026-05-06T19:52:16","slug":"die-sache-mit-den-polizeigesetzen-ein-kleines-q-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/die-sache-mit-den-polizeigesetzen-ein-kleines-q-a\/","title":{"rendered":"Die Sache mit den Polizeigesetzen \u2013 ein kleines Q &#038; A"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wir sind keine Strafrechtler*innen hier bei Public Sector Law, aber \u00f6ffentliches Recht und Digitalisierung sind unsere Themen. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Polizeigesetze halten dazu interessante Erkenntnisse bereit. Wir haben uns zwei Aspekte herausgepickt und liefern unsere \u00f6ffentlich-rechtliche <em>moutarde de Dijon<\/em> bzw. <em>moutarde de Zurich<\/em> dazu, in sechs Fragen und Antworten.<\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Esther Zysset<\/strong><\/p>\n<h4>1) Worum geht es?<\/h4>\n<p>Aktuell geht es in der Polizeigesetzgebung u.a. um folgende Themen:<\/p>\n<ul>\n<li>Datenaustausch zwischen Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen: Unter welchen Voraussetzungen soll die Berner Polizei auf die Daten zugreifen k\u00f6nnen, die den Waadtl\u00e4nder Kolleg*innen vorliegen? Wie sichert man Zugang zu hochrelevanten Informationen unter gleichzeitigem Schutz der Privatsph\u00e4re? Hier steht die gemeinsame polizeiliche Abfrageplattform \u00abPOLAP\u00bb im Vordergrund.<\/li>\n<li>Neue M\u00f6glichkeiten der Ermittlung und des Technologieeinsatzes, u.a. in Form von automatisierter Fahrzeugfahndung (AFV) und Einsatz von Gesichtserkennung oder anderer Formen algorithmischer Systeme\/KI.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><strong>2) Warum interessieren uns die Polizeigesetze?<\/strong><\/h4>\n<p>Die genannten Themenkreise teilen sich zwei Eigenschaften: Sie sind beide f\u00fcr die staatliche Digitalisierung allgemein relevant und sie sind grundrechtlich besonders heikel.<\/p>\n<p>Der Staat braucht f\u00fcr (fast) alles eine gesetzliche Grundlage. Gesetze sch\u00fctzen uns vor staatlicher Willk\u00fcr, sie sichern die Gleichbehandlung und sorgen ganz allgemein daf\u00fcr, dass wir wissen, wie uns der Staat behandeln wird (sog. rechtsstaatliche Funktionen des Legalit\u00e4tsprinzips). Weiter wollen wir mit unseren Gesetzen sicherstellen, dass die Gewaltenteilung funktioniert und das Volk \u00fcber heikle Themen beraten kann, via Parlament oder via Initiative und Referendum (sog. demokratische Funktionen des Legalit\u00e4tsprinzips).<\/p>\n<p>Die Polizei \u00fcbt das staatliche Gewaltmonopol aus, damit wird schnell klar, weshalb ihre Gesetze von grosser demokratischer Relevanz sind. Und im digitalen Zeitalter nutzen Kriminelle die technologischen M\u00f6glichkeiten unbegrenzt. Die Frage stellt sich damit: Welche Mittel wollen wir der Polizei in die Hand geben, um diesen Gefahren zu begegnen? Und wo sind die Risiken zu gross? Und wenn diese Grundfragen einmal klar sind: Wie giessen wir dies in ein Gesetz?<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4rung dieser letzten Frage erlaubt uns dann auch, f\u00fcr weniger invasive staatliche Digitalisierungsprojekte Schlussfolgerungen abzuleiten.<\/p>\n<h4><strong>3) Was geschah bislang vor Bundesgericht? <\/strong><\/h4>\n<p>Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden kantonale Polizeigesetze, die die obigen Themen angehen wollten, (teilweise) aufgehoben. Ausschlaggebend war in der Regel, dass die gesetzlichen Bestimmungen zu wenig detailliert und zu extensiv waren und damit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip nicht standhielten.<\/p>\n<p>Es ist nun aber anerkannt, dass es gerade im Technologiebereich nicht immer einfach ist, f\u00fcr die Zukunft Regeln aufzustellen, die eine minimale Flexibilit\u00e4t erlauben \u2013 die Technologie entwickelt sich rasant weiter und niemand will ein Gesetz erlassen, das einer Beh\u00f6rde erlaubt, \u00abSoftware X\u00bb \u00abin der Version 4.2\u00bb zu nutzen und sich damit vom Tag des Inkrafttretens an schon als unbrauchbar erweist. Gleichzeitig ist es wichtig, dass der Einsatz etwa von Gesichtserkennung eingehend reguliert und damit auch debattiert wird.<\/p>\n<h4><strong>4) Was sieht das neue Polizeigesetz des Kantons Z\u00fcrich vor?<\/strong><\/h4>\n<p>Das neue Polizeigesetz wurde vom Kantonsrat in seiner Schlussabstimmung am 30. M\u00e4rz 2026 mit 117 zu 57 Stimmen ohne eine einzige Enthaltung angenommen.<\/p>\n<p>Kommen wir sofort zum Eingemachten, n\u00e4mlich dem <strong>Einsatz von Analysesystemen<\/strong>, die im Gesetz unterschieden werden. Es gibt die <em>einfachen Analysesysteme<\/em>, \u00abdie von nat\u00fcrlichen Personen festgelegte Regeln f\u00fcr die automatisierte Ausf\u00fchrung von Operationen befolgen\u00bb, und die <em>intelligenten Analysesysteme<\/em>, \u00abdie auf der Grundlage einer algorithmischen Entscheidfindung aus den Eingaben eigenst\u00e4ndig Ergebnisse ableiten\u00bb (\u00a7 52 a Abs. 2 revPolG). Zun\u00e4chst soll die Polizei zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben \u00abAnalysesysteme\u00bb grunds\u00e4tzlich einsetzen d\u00fcrfen, welche die \u00abErschliessung, Darstellung und Analyse von Zusammenh\u00e4ngen oder grossen Datenbest\u00e4nden einschliesslich besonderer Personendaten erlauben.\u00bb Dies t\u00f6nt unkritisch und klar, aber bereits hier taucht die erste Frage auf: Sind intelligente Analysesysteme nicht solche, die eigenst\u00e4ndig eigentliche <em>Regeln<\/em> aufstellen und nicht lediglich \u00abErgebnisse ableiten\u00bb? Zu eigenen Ergebnissen gelangt auch ein einfaches Analysesystem.<\/p>\n<p>Bei den Rahmenbedingungen f\u00fcr den Einsatz <em>intelligenter Analysesysteme<\/em> mit <em>besonderen Personendaten,<\/em> also dem bedeutend invasiveren Vorgang, wird es spannend. Hier galt es, die Lehren aus dem zuletzt vom Bundesgericht kassierten Luzerner Polizeigesetz (BGE 151 I 137, POLAP) zu ziehen und die Z\u00fcrcher Grundlage aufzubessern.<\/p>\n<p>Das Gesetz h\u00e4lt zun\u00e4chst fest, dass die Echtzeit-Gesichtserkennung nicht erlaubt ist (\u00a7 52a Abs. 4 revPolG). Zul\u00e4ssig ist aber die Nutzung intelligenter Analysesysteme mit besonderen Personendaten (\u00a7 52a Abs. 3 revPolG), wenn:<\/p>\n<ol>\n<li>ernsthafte Anzeichen f\u00fcr Verbrechen, schwere Vergehen oder eine Gefahr f\u00fcr das Leben einer Person bestehen und die Bearbeitung zu ihrer Erkennung oder Verhinderung dient,<\/li>\n<li>die Bearbeitung zum gleichen Zweck wie die Erhebung der Daten erfolgt oder sich auf eine besondere Rechtsgrundlage st\u00fctzt,<\/li>\n<li>der Zugriff auf solche Systeme durch besonders f\u00fcr das jeweilige System geschulte Mitarbeitende der Polizei erfolgt,<\/li>\n<li>die vom System gemeldeten Ergebnisse durch diese Mitarbeitenden auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden und<\/li>\n<li>der Einsatz solcher Systeme protokolliert wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fest steht: Dies ist bereits eine deutlichere Eingrenzung als im damaligen Luzerner Polizeigesetz. Gespannt sind wir aber hinsichtlich der Weiterverwendung erhobener Bilder und der Kombination mit anderen Datensets. Die Polizei darf solches Bildmaterial unter Einhaltung der kumulativen Liste oben \u00abim Einzelfall\u00bb und \u00abunter Verwendung intelligenter Analysesysteme mit anderen polizeilichen Datenbanken\u00bb abgleichen, um eine Person anhand biometrischer oder anderer Merkmale oder Gegenst\u00e4nde zu identifizieren. Hier poppt ein Begriff auf, der dem Bundesgericht im Luzerner Polizeigesetz missfallen hatte: die breite Formulierung der \u00abanderen polizeilichen Datenbanken\u00bb, mit denen Daten kombiniert werden k\u00f6nnen. Damit kommt eine unbestimmte, sehr grosse Zahl an Datenbanken und Kombinationsm\u00f6glichkeiten in Frage. Zwar sind in Z\u00fcrich die Voraussetzungen der Weiterverwendung der Daten bedeutend enger definiert, als dies in Luzern der Fall gewesen war. Der Kreis an Datenbanken, mit denen der Abgleich stattfinden k\u00f6nnen soll, ist trotzdem potentiell sehr gross. In diesem Punkt sind wir gespannt, ob das Bundesgericht bei einer \u00dcberpr\u00fcfung das Gesamtpaket gelten lassen w\u00fcrde oder nicht.<\/p>\n<p>Spannend ist auch die enorm lange Norm zur Teilnahme der Polizei an einer <strong>gemeinsamen Abfrageplattform<\/strong>. Auch hier wurden die Lehren aus dem Luzerner Entscheid gezogen, der sowohl die vage Zwecksetzung kritisiert hatte (Datensharing im Abrufverfahren \u00abzur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung\u00bb sei zu vage) als auch den unbestimmten Beh\u00f6rdenkreis, der (alle) \u00abanderen Beh\u00f6rden des Bundes und der Kantone\u00bb umfasst hatte. Im Z\u00fcrcher PolG wird nun sehr eingehend geregelt, zu welchen spezifischen <em>Zwecken<\/em> welche <em>Daten<\/em> geteilt werden d\u00fcrfen, mit welchen namentlich genannten <em>Beh\u00f6rden<\/em>, zur Erf\u00fcllung welcher polizeilicher<em> Aufgaben.<\/em> Keine Angst: Obwohl wir als Jurist*innen gerne Normen lesen, so kopieren wir die lange Bestimmung nicht in diesen Blogpost. Sie kann\u00a0<a href=\"https:\/\/parlzhcdws.cmicloud.ch\/parlzh5\/cdws\/Files\/b3dab90b02c74e33901f19f1980bb3da-332\/1\/pdf\">hier<\/a> nachgelesen werden (\u00a7 54b revPolG).<\/p>\n<h4><strong>5) Was l\u00e4uft sonst noch?<\/strong><\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss unseren Recherchen sind aktuell in mindestens 13 Kantonen Polizeigesetzrevisionen im Gange, geplant oder wurden k\u00fcrzlich abgeschlossen.<\/p>\n<p>Auf Bundesebene ist der Plan nach wie vor, die Grundlage f\u00fcr eine gemeinsame Abfrageplattform zu schaffen. Geschehen soll dies via Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), zu dem die Vernehmlassung noch bis 26. Mai l\u00e4uft, gekoppelt mit der Schaffung einer Verfassungsgrundlage.<\/p>\n<p>Parallel hat die KKJPD einen Konkordatsentwurf erarbeitet (\u00abInterkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform\u00bb), zu dem die Vernehmlassung soeben geendet hat. Die Kantone sollen damit entweder via Konkordat oder auf der Basis eigener Gesetzesbestimmungen, die neu an denen des Z\u00fcrcher PolG ausgerichtet sein sollen, das Datensharing angehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4><strong>6) Wo kann ich noch mehr dazu lesen?<\/strong><\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.kantonsrat.zh.ch\/geschaefte\/geschaeft\/?id=bcd95d1958194a75bb7385c559aa3ec2\">Unterlagen zum neuen Z\u00fcrcher PolG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/de\/newnsb\/0OlaFr19tVgt\">Vernehmlassung zur BPI-Revision<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.kkjpd.ch\/de\/aktuelles\/eroeffnung-vernehmlassung-polap-209\">Entwurf der KKJPD f\u00fcr eine \u00abInterkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform\u00bb<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/it\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-I-137%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">Bundesgericht zum Luzerner Gesetz<\/a> sowie unser damaliger <a href=\"https:\/\/publicsector.ch\/en\/polap-urteil-des-bundesgerichts-was-bedeutet-es-fuer-die-gesetzgebung-in-digitalen-dingen\/\">Blogbeitrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-I-218%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">Bundesgericht zur St. Galler AFV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2026&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;top_subcollection_clir=bge&amp;query_words=&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-11%3Ade&amp;number_of_ranks=0&amp;azaclir=clir#page11\">Bundesgericht zur Thurgauer AFV<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/onlinekommentar.ch\/de\/kommentare\/dsg34\">Online-Kommentar zu gesetzlichen Grundlagen im DSG (Art. 34 DSG)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Blogposts direkt in die Inbox erhalten? <a href=\"https:\/\/web.swissnewsletter.ch\/e\/8701c9de30ebc427\/de\/form\/ec3745ce-01ea-47b1-b7bc-e83ee5822084.html\">HIER<\/a> k\u00f6nnen Sie sich f\u00fcr unseren Newsletter anmelden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Bild: geralt on Pixabay<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir sind keine Strafrechtler*innen hier bei Public Sector Law, aber \u00f6ffentliches Recht und Digitalisierung sind unsere Themen. 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