{"id":349025,"date":"2025-10-22T19:54:40","date_gmt":"2025-10-22T19:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=349025"},"modified":"2025-10-22T19:54:40","modified_gmt":"2025-10-22T19:54:40","slug":"rechtsgrundlagenanalyse-ein-bescheidener-methodischer-vorschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/rechtsgrundlagenanalyse-ein-bescheidener-methodischer-vorschlag\/","title":{"rendered":"Rechtsgrundlagenanalyse: Ein bescheidener methodischer Vorschlag"},"content":{"rendered":"<p><strong>In BGE 147 I 346 musste das Bundesgericht pr\u00fcfen, ob das Wasserreglement der Gemeinde Auenstein (AG) es erlaube, den Wasserverbrauch der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger st\u00fcndlich zu erheben, w\u00e4hrend 252 Tagen zu speichern und alle 30 Sekunden per Funk auszusenden. Spoiler Alert: Eine solche Norm enthielt das Wasserreglement nicht und entsprechend durfte die Gemeinde ihre neuen Funkwasserz\u00e4hler nicht wie geplant einsetzen. Es fehlte die Rechtsgrundlage daf\u00fcr.<\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Esther Zysset<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wollte der Gesetzgeber das, was die Verwaltung auch will?<\/h4>\n<p>Ein nicht unwesentlicher Teil der juristischen Arbeit im \u00f6ffentlichen Sektor dreht sich um die folgenden Fragen: Wozu bin ich als Beh\u00f6rde \u00fcberhaupt berechtigt? Was ist mit den Rechtsnormen gemeint, die ich anwenden muss? Die Challenge, herauszufinden, ob sich ein geplantes Projekt der Verwaltung innerhalb der Vorgaben des Gesetzes umsetzen l\u00e4sst, l\u00e4sst sich mit der Rechtsgrundlagenanalyse angehen. Aber worin besteht eine solche &#8222;RGA&#8220; denn \u00fcberhaupt?<\/p>\n<p>Alle, die schon einmal in die Bundesverfassung geschaut haben, wissen es: &#8222;Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns ist das Recht&#8220; (Art. 5 Abs. 1 BV). Damit ist schon elegant eingef\u00fchrt, dass immer eine Rechtsgrundlage f\u00fcr staatliches Handeln n\u00f6tig ist und dass die Grenzen dieser Rechtsgrundlage, d.h. der Norm, die staatliches Handeln umschreibt, auch gleich die Schranke des Handelns der Verwaltung umschreibt. So weit, so gut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die Auslegung oder: die Suche nach dem Sinn<\/h4>\n<p>Eine RGA, vielen sicherlich als Teil der Projektmanagementmethodik HERMES bekannt, bedingt eine Auslegung des geltenden Rechts. Die Auslegung will herausfinden, was eine Norm genau sagen will, und dazu bedient sich das Bundesgericht eines &#8222;pragmatischen Methodenpluralismus&#8220;: Ausgehend vom Wortlaut (grammatikalische Auslegung), sucht man nach dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung), dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und der Bedeutung der Norm angesichts ihrer Platzierung im gr\u00f6sseren Gef\u00fcge des Gesetzes (systematische Auslegung). Pragmatisch ist dieses Vorgehen deshalb, weil ausser der Lieblingsmethode des Wortlauts keiner Auslegungsweise der Vorrang zukommt: Es kommt darauf an, wie ergiebig sich diese verschiedenen Methoden erweisen, um eine Rechtsfrage zu beantworten &#8211; etwa die oben erw\u00e4hnte, ob die Umr\u00fcstung der Gemeinde Auenstein auf Funkwasserz\u00e4hler denn grundrechtskonform sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ohne Kenntnis des Sachverhalts keine gute Analyse<\/h4>\n<p>Bevor man auslegt, muss man jedoch genau verstehen, worin das Vorhaben der Verwaltung genau besteht. Gerade in Digitalisierungsfragen braucht es daf\u00fcr zuweilen ein vertieftes technisches Verst\u00e4ndnis und vor allem eine Einsch\u00e4tzung, wie risikoreich oder demokratierelevant das Unterfangen genau ist. Mit anderen Worten: Ich muss verstehen, wie streng die Anforderungen sind, die an meine Rechtsgrundlage(n) gestellt werden. Brauche ich ein (detailliertes) Gesetz oder reicht eine (detaillierte oder summarische) Verordnung?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wann brauche ich welche Art von Rechtsgrundlage?<\/h4>\n<p>Es gibt Kriterien daf\u00fcr, wann etwas im Gesetz festgehalten werden muss &#8211; diese lassen sich zusammensetzen aus der BV (Art. 164) bzw. den Kantonsverfassungen und der Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Sehr vereinfacht gesagt braucht es ein Gesetz, wenn<br \/>\n&#8211; ein Vorhaben stark in die Grundrechte eingreift oder viele Menschen betrifft,<br \/>\n&#8211; die Staatsorganisation oder staatliche Leistungen tangiert sind oder<br \/>\n&#8211; wir als Volk aus sonstigen Gr\u00fcnden etwas dazu zu sagen haben sollten, d.h.: wenn es eine gewisse Brisanz aufweist.<\/p>\n<p>Wenn man das Projekt, dessen Rechtsgrundlagen man auf Herz und Niere pr\u00fcft, einmal verstanden hat und die Risiken des Vorhabens an Art. 164 BV gemessen hat, dann weiss man, ob man ein Gesetz braucht oder ob eine Verordnung ausreicht (sog. Normstufe). Und danach kann man sich der sog. Normdichte zuwenden: Ist das, was in meiner Norm steht, gen\u00fcgend detailliert? Sind alle risikoreichen Aktivit\u00e4ten &#8211; z.B. der Einsatz intelligenter Analysesysteme oder die angedrohten Sanktionen bei Nichtbeachtung &#8211; auch hinreichend niedergeschrieben?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Abgleich mit der Rechtsprechung bzw. der Kasuistik<\/h4>\n<p>Erschwerend kommt dazu, dass die Gerichte die Anforderungen an bestimmte Themen &#8211; z.B. Rechtsgrundlagen f\u00fcr Steuern, oder Rechtsgrundlagen f\u00fcr den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie im Polizeibereich, etc. &#8211; in eigenen sog. &#8222;Rechtsprechungslinien&#8220; konkretisiert, die man ebenfalls kennen muss. Sucht man in der Rechtsprechung, erh\u00e4lt man dann also verschiedenste Puzzleteile, die man zusammensetzen muss, um eine Schlussfolgerung ziehen zu k\u00f6nnen, so etwa, aus einem ganz anderen und unterdessen folkloristisch anmutenden Gebiet: Ein generelles Rauchverbot in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen muss ins Gesetz (BGE 134 I 322), wohingegen die Vorgaben zu Fumoirs die Wirtschaftsfreiheit der Wirte nicht dermassen stark tangiert, so dass sie in einer Verordnung Bestand haben k\u00f6nnen (BGE 136 I 17, E. 3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wie isst man einen Elefanten?<\/h4>\n<p>Um den Elefanten zu essen, bzw. die Rechtsgrundlagenanalyse zu vollbringen, schlagen wir daher folgende St\u00fcckelung vor, wobei sich die genaue Abfolge auch anpassen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Sachverhalt: Wie funktioniert das Projekt genau? Was wird gemacht?<\/p>\n<p>2. Erste Einsch\u00e4tzung zu den Risiken des Projekts und zur Normstufe: Wie stark werden Grundrechte vom geplanten Vorhaben tangiert? Wie sieht es mit der \u00ab demokratischen Brisanz\u00bb aus? Hier helfen die Kataloge von Art. 164 BV und der Kantonsverfassungen.<\/p>\n<p>3. Anforderungen der Rechtsprechung: Welche konkreten Anforderungen bestehen an dieses Szenario (insb. Detailgrad)? Sagt das Bundesgericht dazu etwas?<\/p>\n<p>4. Anwendbare Rechtsnormen: Welche Rechtsnormen finden Anwendung?<\/p>\n<p>5. Auslegung der Rechtsnormen: Was erlauben die relevanten Rechtsnormen im aktuellen Stand der Dinge?<\/p>\n<p>6. Anwendung auf den konkreten Fall (Subsumption): Sind die anwendbaren Normen gen\u00fcgend hoch angesiedelt angesichts der erarbeiteten Anforderungen der Schritte 2-3 (Gesetz\/Verordnung)? Sind sie gen\u00fcgend detailliert (Normdichte)? Besteht eine L\u00fccke zu den Anforderungen?<\/p>\n<p>7. Schlussfolgerung:<br \/>\na. Rechtsgrundlage reicht aus.<br \/>\nb. Rechtsgrundlage reicht nicht aus.<\/p>\n<p>8. Wenn b.: Vorschlag f\u00fcr eine Gesetzesrevision erarbeiten und in Gang bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine andere Vorgehensweise ist besser? Oder: Sie brauchen Unterst\u00fctzung mit einer RGA? Unsere E-Mail-Hotline ist offen und freut sich auf Zuschriften: zysset@publicsector.ch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Blogposts direkt in die Inbox erhalten? <a href=\"https:\/\/web.swissnewsletter.ch\/e\/8701c9de30ebc427\/de\/form\/ec3745ce-01ea-47b1-b7bc-e83ee5822084.html\">HIER<\/a> k\u00f6nnen Sie sich f\u00fcr unseren Newsletter anmelden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Bild: Karla Hernandez on unsplash<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In BGE 147 I 346 musste das Bundesgericht pr\u00fcfen, ob das Wasserreglement der Gemeinde Auenstein (AG) es erlaube, den Wasserverbrauch der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger st\u00fcndlich zu erheben, w\u00e4hrend 252 Tagen zu speichern und alle 30 Sekunden per Funk auszusenden. 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