{"id":348808,"date":"2025-04-16T08:52:56","date_gmt":"2025-04-16T08:52:56","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=348808"},"modified":"2025-07-22T09:23:34","modified_gmt":"2025-07-22T09:23:34","slug":"der-pak-hack-wie-formuliere-ich-eine-preisanpassungsklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/der-pak-hack-wie-formuliere-ich-eine-preisanpassungsklausel\/","title":{"rendered":"Der PAK-Hack: Wie formuliere ich eine Preisanpassungsklausel?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Preisanstiege sind allgegenw\u00e4rtig und werden daher oft auch in Vertr\u00e4gen auf Kund:innen \u00fcberw\u00e4lzt. Gerade bei Softwarevertr\u00e4gen sind pauschale j\u00e4hrliche Preiserh\u00f6hungen keine Seltenheit. Was eine rechtsg\u00fcltige PAK ausmacht und welche Tipps und Tricks es bei der Formulierung oder Pr\u00fcfung der Klausel gibt, zeigt dieser Beitrag.<\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Anna Kuhn<\/strong><\/p>\n<h4><strong>Was bittesch\u00f6n ist eine \u00abPAK\u00bb?<\/strong><\/h4>\n<p>Preisanstiege sind allgegenw\u00e4rtig und haben verschiedene Hintergr\u00fcnde, so z.B. Kriege, Ressourcenknappheit oder Pandemien (j\u00fcngst gesehen bei Covid-19). Liefervertr\u00e4ge mit langer Vertragsdauer k\u00f6nnen aufgrund solcher Preisanstiege f\u00fcr die Lieferantin pl\u00f6tzlich nicht mehr rentabel sein oder sogar zum Verlustgesch\u00e4ft mutieren. Um diesem Risiko vorzubeugen sehen Vertr\u00e4ge zunehmend die M\u00f6glichkeit von Preiserh\u00f6hungen vor. Im Jurist:innenjargon spricht man bei diesen Bestimmungen von Preisanpassungsklauseln. Oder eben kurz von \u00abPAK\u00bb.<\/p>\n<h4><strong>Wie sind \u00abPAK\u00bb rechtlich einzuordnen?<\/strong><\/h4>\n<p>Das Schweizer Recht enth\u00e4lt keine expliziten Bestimmungen zu PAK. Die PAK kann aber generell als Preisnebenabrede qualifiziert werden, die den vertraglich vereinbarten Preis konkretisiert. Die Preisvereinbarung selber gilt als Hauptpflicht. Die Schweizer Rechtslehre pl\u00e4diert daf\u00fcr, dass man analog dem Europ\u00e4ischen Recht f\u00fcr Preisnebenabreden und auch f\u00fcr Preisvereinbarungen mit fehlender Transparenz &#8211; d.h. wenn sie unkonkret sind und die wirtschaftliche Konsequenz der PAK nicht nachvollziehbar ist &#8211; einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen darf.<\/p>\n<p>Damit ist im Schweizer Recht die AGB-Kontrolle gem\u00e4ss dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 8 UWG, Ungew\u00f6hnlichkeitskontrolle) gemeint. Diese gilt prinzipiell nur f\u00fcr Vertr\u00e4ge mit Privatpersonen (B2C). Die Kontrolle kann aber sinngem\u00e4ss f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmen oder Organisationen (B2B) angewendet werden. Die Beurteilung der PAK darf bei B2B-Vertr\u00e4gen aber grossz\u00fcgiger ausfallen, da beide Parteien im Wirtschaftsleben eingebunden sind und andere Erwartungen bestehen.<\/p>\n<h4><strong>Was ist bei der Formulierung einer \u00abPAK\u00bb zu beachten?<\/strong><\/h4>\n<p>Nun gerne etwas konkreter. Was muss man bei der Formulierung oder Pr\u00fcfung einer PAK also beachten?<\/p>\n<ul>\n<li>\u00abEinbeziehungskontrolle\u00bb: Damit eine PAK \u00fcberhaupt Vertragsbestandteil wird, muss sie ausdr\u00fccklich oder konkludent in den Vertrag einbezogen werden. Dies geschieht idealerweise durch die Regelung im Hauptvertrag oder eine klare Hervorhebung in den AGB.<\/li>\n<li>Transparenz: Der Anlass, die Voraussetzungen und der Umfang der allf\u00e4lligen Preis\u00e4nderungen m\u00fcssen im Vertrag klar definiert sein. Kund:innen m\u00fcssen bei Vertragsabschluss die m\u00f6gliche Auswirkung absch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Die Formulierung \u00abPreise werden gelegentlich durch die Lieferantin erh\u00f6ht\u00bb w\u00e4re intransparent und auch inhaltlich nicht angemessen (siehe sogleich).<\/li>\n<li>Inhaltliche Angemessenheit: Da mithilfe von PAK auf Markt\u00e4nderungen reagiert werden soll, sind idealerweise auch Kostensenkungen preismindernd zu ber\u00fccksichtigen und beidseitige PAK sind zu bevorzugen. Indexklauseln sind ebenfalls rechtlich sicherer (z.B. Anbindung an den Landesindex f\u00fcr Konsumentenpreise in der Schweiz). Unangemessen w\u00e4ren hingegen die einseitige Preiserh\u00f6hung nach einem sog. \u00abLockvogelangebot\u00bb &#8211; d.h. einem Angebot unter dem Einstandspreis \u2013 oder das Erzielen zus\u00e4tzlicher Gewinne ohne Kontrollm\u00f6glichkeit durch die Kund:innen.<\/li>\n<li>K\u00fcndigungsrecht: Die Option auf ausserordentliche K\u00fcndigung infolge der Preisanpassung sollte sicher bei befristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnissen einger\u00e4umt werden (da diese i.d.R. keine K\u00fcndigungsfrist enthalten). Falls eine ordentliche K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit besteht, ist im Einzelfall je nach Ausgangslage und Eigenschaften der Kund:innen zu erw\u00e4gen, ob dennoch ein ausserordentliches K\u00fcndigungsrecht zu gew\u00e4hren ist (wie preissensitiv ist die Vertragspartei, wie hoch sind allf\u00e4llige Preisgef\u00e4lle etc.).<\/li>\n<li>Aus\u00fcbungskontrolle: Die Aus\u00fcbung einer PAK w\u00e4hrend einer laufenden Vertragsbeziehung darf nur nach billigem Ermessen erfolgen. Entscheidend ist daf\u00fcr u.a., ob die Preiserh\u00f6hung nach objektiven Gesichtspunkten ausge\u00fcbt wurde und legitime Interessen verfolgte. Mit der Preisanpassung muss stets eine \u00c4quivalenzst\u00f6rung behoben werden (Missverh\u00e4ltnis Leistung vs. Entgelt) und es darf nicht ein nachtr\u00e4glich h\u00f6herer Gewinn erzielt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als Faustregel gilt also, dass die PAK klar ersichtlich und nachvollziehbar sein muss. Je detaillierter der Mechanismus f\u00fcr eine allf\u00e4llige Preisanpassung beschrieben wird, umso besser. M\u00f6glich ist auch eine kombinierte Klausel, die eine Anbindung an den Landesindex f\u00fcr Konsumentenpreise wie auch eine Preisanpassung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen vorsieht. Dies kann gerade in der Schweiz f\u00fcr Lieferant:innen sinnvoll sein, da das Inflationsniveau sehr tief ist.<\/p>\n<h4><strong>\u2026 und wenn eine \u00abPAK\u00bb diese Kriterien nicht ber\u00fccksichtigt?<\/strong><\/h4>\n<p>H\u00e4lt die PAK den erw\u00e4hnten Kriterien nicht stand, ist sie nichtig und der Vertrag bleibt ohne diese Klausel bestehen. Falls der Vertrag ohne die Klausel nicht m\u00f6glich ist oder die Interessen der Lieferantin ohne jedwelche Preisanpassungsm\u00f6glichkeit nicht gen\u00fcgend gesch\u00fctzt sind, wird eine L\u00fcckenf\u00fcllung durch das geltende Recht vorgenommen. Wo solches fehlt, erfolgt eine richterliche Vertragserg\u00e4nzung, d.h. es wird eine angemessene PAK gerichtlich angeordnet. Alternativ kann die Lieferantin bei einem unbefristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnis den Vertrag theoretisch ordentlich k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die sorgf\u00e4ltige Formulierung oder Pr\u00fcfung einer PAK anhand der erw\u00e4hnten Kriterien ist also auf jeden Fall empfohlen. Dies kann sich &#8211; im wahrsten Sinne des Wortes &#8211; bezahlt machen!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Blogposts direkt in die Inbox erhalten? <a href=\"https:\/\/web.swissnewsletter.ch\/e\/8701c9de30ebc427\/de\/form\/ec3745ce-01ea-47b1-b7bc-e83ee5822084.html\">HIER<\/a> k\u00f6nnen Sie sich f\u00fcr unseren Newsletter anmelden.<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Preisanstiege sind allgegenw\u00e4rtig und werden daher oft auch in Vertr\u00e4gen auf Kund:innen \u00fcberw\u00e4lzt. Gerade bei Softwarevertr\u00e4gen sind pauschale j\u00e4hrliche Preiserh\u00f6hungen keine Seltenheit. 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