{"id":348694,"date":"2025-01-07T20:47:13","date_gmt":"2025-01-07T20:47:13","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=348694"},"modified":"2025-07-22T09:25:51","modified_gmt":"2025-07-22T09:25:51","slug":"aus-aktuellem-anlass-was-macht-eigentlich-eine-puk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/aus-aktuellem-anlass-was-macht-eigentlich-eine-puk\/","title":{"rendered":"Aus aktuellem Anlass: Was macht eigentlich eine PUK?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kurz vor Weihnachten hat die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) \u00abGesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beh\u00f6rden \u2013 CS-Notfusion\u00bb ihren Bericht abgeliefert. Den 569 Seiten Text sind 45 Sitzungen, neun Gutachtensauftr\u00e4ge, 79 Anh\u00f6rungen und das Studium vieler Dokumente vorangegangen. Damit sollte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Bundesrates, der Bundesverwaltung und weiterer Tr\u00e4ger von Bundesaufgaben in den Jahren vor der Notfusion der Credit Suisse mit der UBS untersucht werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wir sind keine Bankenrechtler*innen, aber Staatsrecht, Verfahren des \u00f6ffentlichen Rechts und Checks and Balances im demokratischen Staat sind nat\u00fcrlich unser Ding, weshalb wir uns an dieser Stelle mit der parlamentarischen Oberaufsicht auseinandersetzen wollen.<\/strong><\/p>\n<p>von <strong>Esther Zysset<\/strong><\/p>\n<h4>Parlamentarische Oberaufsicht<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 169 Abs. 1 BV <strong>\u00fcbt die Bundesversammlung die Oberaufsicht u.a. \u00fcber den Bundesrat aus<\/strong>. Diese Oberaufsicht ist das Resultat eines politisch und rechtlich fein austarierten Systems, mit dem sich die drei Gewalten im Schach halten sollen. Die parlamentarische Oberaufsicht \u00fcber die Verwaltung wird auf verschiedene Weise wahrgenommen, am besten bekannt sind die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen (GPK) oder die Finanzkommissionen (FK) der beiden R\u00e4te. Ziel der Aufsicht ist dabei die politische, nicht rechtliche, Kontrolle der T\u00e4tigkeit des Bundesrates und der Verwaltung unter den Aspekten der Rechtm\u00e4ssigkeit, Ordnungsm\u00e4ssigkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 26 Abs. 3 Parlamentsgesetz, ParlG). Die PUK als schlagkr\u00e4ftiges ad-hoc-Mittel dient dabei dazu, Vorkommnisse von grosser Tragweite zu untersuchen. Sie ist damit gewissermassen auch ein Mittel der kollektiven Verarbeitung schwieriger politischer Ereignisse aus der Perspektive des Rechtsstaats.<\/p>\n<p>Die PUK, zusammengesetzt aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des St\u00e4nderats und des Nationalrats (Art. 164 Abs. 1 ParlG), verf\u00fcgt \u00fcber weitgehende <strong>Informationsrechte<\/strong>: Sie kann Akteneinsicht verlangen und Befragungen durchf\u00fchren und sie hat die M\u00f6glichkeit, auch bei Dritten Informationen einzuholen (Art. 150, 153-156, 166 ParlG). Dabei k\u00f6nnen ihr keine Geheimhaltungspflichten, etwa Amtsgeheimnisse, entgegengehalten werden. So ausladend ihre Informationsrechte sind, so eingeschr\u00e4nkt sind ihre <strong>Sanktionsm\u00f6glichkeiten<\/strong>: Eine PUK kann weder Disziplinarmassnahmen anordnen noch Verf\u00fcgungen oder Entscheide der beaufsichtigten Beh\u00f6rden aufheben oder \u00e4ndern (Art. 26 Abs. 4 ParlG). Sie kann Empfehlungen zuhanden der verantwortlichen Beh\u00f6rde ausrichten und sich \u00fcber deren Umsetzung informieren lassen (Art. 158 ParlG). Weiter kann sie die verschiedenen Formen parlamentarischer Vorst\u00f6sse (Motionen, Postulate, Interpellationen, Anfragen, Art. 118 ParlG) nutzen. Das Parlament ist als Gewalt mit der st\u00e4rksten demokratischen Legitimation der beaufsichtigten Exekutive damit subtil \u00fcbergeordnet. <strong>Die sehr bescheidenen \u00abSanktionsmittel\u00bb zeigen dabei, dass es sich bei dieser \u00dcberordnung prim\u00e4r um eine politische und nicht um eine rechtliche Vorrangstellung handelt.<\/strong><\/p>\n<h4>Herausforderungen<\/h4>\n<p>Geht es darum, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht Sachverhalte zu untersuchen, stellen sich verschiedene Herausforderungen:<\/p>\n<p><strong>1) Umfang der Untersuchung<\/strong> definieren: Was soll genau untersucht werden? An welchen Sachverhalten wird angekn\u00fcpft? Welcher Zeitraum ist daf\u00fcr relevant?<\/p>\n<p>Dabei besteht ein gewisses Ermessen, das es nach nachvollziehbaren Kriterien und m\u00f6glichst ohne zu viel politischen Opportunismus auszu\u00fcben gilt. Ein Untersuchungsplan hilft, strukturiert vorzugehen und nicht vom Weg abzukommen.<\/p>\n<p><strong>2) Umfang der Aufsicht<\/strong>. Diese Frage steht mit dem Umfang der Untersuchung in engem Zusammenhang, sie ist der Frage 1) gewissermassen vorgelagert: Wie weit geht die parlamentarische Oberaufsicht in pers\u00f6nlicher und sachlicher Hinsicht? Im Bundesrecht erstreckt sich die Aufsicht nebst namentlich definierter Beh\u00f6rden und Verwaltungseinheiten (u.a. die \u00abGesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Bundesrates und der Bundesverwaltung\u00bb) auch auf \u00abandere[\u2026] Tr\u00e4ger von Aufgaben des Bundes\u00bb (Art. 26 Abs. 1 ParlG) und wer von Aufgaben des Bundes spricht, weiss, dass diese manchmal nicht glasklar umrissen sind. Schliesslich ist die Frage, welche Handlungen von der Oberaufsicht erfasst werden. Gewisse Vorg\u00e4nge sind dabei mit der Aufsicht eng verzahnt, ohne unterstellt zu sein \u2013 zum Beispiel, weil sie den Ausl\u00f6ser der zu beurteilenden Aufsichtsvorg\u00e4nge bilden. In der Zusammenfassung des PUK-Berichts zur CS-Notfusion wird zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Credit Suisse etwa gesagt (S. 3):<\/p>\n<p><em>\u00abDie PUK hatte als Organ der parlamentarischen Oberaufsicht den Auftrag, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Bundesbeh\u00f6rden zu untersuchen. Damit lag die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der CS ausserhalb ihres Auftrags. Die Kommission bezog die Entwicklung der Bank jedoch in ihre Untersuchung ein, soweit dies zur Beurteilung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beh\u00f6rden n\u00f6tig war. <strong>Die Kommission h\u00e4lt einleitend fest, dass der Beinahe-Kollaps der CS und die daraus resultierende Notfusion ihrer Ansicht nach auf die selbstverschuldete Krise der CS zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/strong>\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Ja, das ist eigenartig \u2013 die PUK macht eine Aussage zu einem Sachverhalt, der ihr gar nicht untersteht \u2013 , aber unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung (die PUK muss den Umgang der Beh\u00f6rden mit ebendieser CS-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung untersuchen) auch nachvollziehbar. Diese Grenzziehungsfragen verdienen Beachtung, wenn der Untersuchungskommission nicht vorgeworfen werden soll, sie h\u00e4tte ihre Kompetenzen \u00fcberschiessend ausge\u00fcbt. Im vorliegenden Beispiel macht die PUK klar, dass sie das Schwergewicht der Verantwortung f\u00fcr den Untergang der CS nicht bei den Beh\u00f6rden, sondern bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Bank selbst sieht&#8230; obwohl sie diese Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nur gewissermassen indirekt im Spiegel ihrer Aufsicht \u00fcber die Beh\u00f6rden \u00fcberhaupt betrachtet hat.<\/p>\n<p><strong>3)<\/strong> Aus rechtlicher Sicht stellt sich sodann die Frage, <strong>welchen Verfahrensregeln die Untersuchungen unterstehen.<\/strong> Da die PUK als parlamentarische Kommission der Legislative zugeordnet ist, gilt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Dasselbe gilt f\u00fcr die Verfahrensgrundrechte der betroffenen Personen, namentlich die allgemeinen Verfahrensgarantien, die auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren zugeschnitten sind. Nichtsdestotrotz k\u00f6nnen die Untersuchungen einer PUK auf die Rechtstellung einzelne Personen oder auf den Gang laufender Gerichtsverfahren einen Einfluss haben.<\/p>\n<p>Auf Bundesebene sieht das Parlamentsgesetz daf\u00fcr eine relativ detaillierte Regelung vor (Art. 165, 167-168, 171 ParlG). In kantonalen Rechtsordnungen, die ebenso Formen der parlamentarischen Oberaufsicht vorsehen, sind die dazugeh\u00f6rigen Regelungen teilweise weniger ausf\u00fchrlich. In solchen F\u00e4llen ist es eminent wichtig, dass die anwendbaren Prinzipien und die Vorgehensweise sorgf\u00e4ltig definiert, begr\u00fcndet und im Untersuchungsbericht ausgewiesen werden.<\/p>\n<h4>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h4>\n<p>Die PUK ist ein Instrument, nach dem oft verlangt wird, das aber \u2013 zurecht \u2013 nur selten zum Einsatz kommt. Das Parlament hat die bisherigen PUKs \u2013 es gab bislang deren f\u00fcnf, angefangen mit der Untersuchung des Mirage-Skandals 1961-1964 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/organe\/kommissionen\/aufsichtskommissionen\/parlamentarische-untersuchungskommissionen-puk\">hier<\/a> sehr gut und anschaulich dokumentiert. Dort sieht die interessierte Leserin auch gleich, wie gross im Gegensatz dazu die Anzahl PUKs ist, die gefordert, jedoch mangels Konsenses schliesslich nicht eingesetzt wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Blogposts direkt in die Inbox erhalten? <a href=\"https:\/\/web.swissnewsletter.ch\/e\/8701c9de30ebc427\/de\/form\/ec3745ce-01ea-47b1-b7bc-e83ee5822084.html\">HIER<\/a> k\u00f6nnen Sie sich f\u00fcr unseren Newsletter anmelden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Image credit: Claudio Schwarz @ unsplash<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Weihnachten hat die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) \u00abGesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beh\u00f6rden \u2013 CS-Notfusion\u00bb ihren Bericht abgeliefert. Den 569 Seiten Text sind 45 Sitzungen, neun Gutachtensauftr\u00e4ge, 79 Anh\u00f6rungen und das Studium vieler Dokumente vorangegangen. 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