{"id":348351,"date":"2023-10-27T07:36:58","date_gmt":"2023-10-27T07:36:58","guid":{"rendered":"https:\/\/publicsector.ch\/?p=348351"},"modified":"2024-04-29T08:18:51","modified_gmt":"2024-04-29T08:18:51","slug":"streit-um-einen-schuelerzuteilungsvertrag-kostenteiler-vs-fairnessklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/streit-um-einen-schuelerzuteilungsvertrag-kostenteiler-vs-fairnessklausel\/","title":{"rendered":"Streit um einen Sch\u00fclerzuteilungsvertrag: Kostenteiler vs. &#8222;Fairnessklausel&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich musste sich k\u00fcrzlich mit einer Auslegungsfrage in einem Sch\u00fclerzuteilungsvertrag auseinandersetzen, wo vom Verh\u00e4ltnis zweier Klauseln bedeutende finanzielle Auswirkungen abhingen (Urteil <a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/docs\/ZH_Verwaltungsgericht\/ZH_VG_001_-VK-2022-00002_2023-07-13.html\">VK.2022.00002 <\/a>vom 13. Juli 2023).<\/p>\n<p>Zwei Primarschulgemeinden (Weiningen und Oetwil-Geroldswil) hatten sich mit Anschlussvertrag dar\u00fcber geeinigt, wie viel f\u00fcr die Kinder zu bezahlen sei, die zwar in Weiningen leben aber in einem Schulhaus auf dem Gebiet der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil beschult werden.<\/p>\n<h1>Der Berechnungsmodus<\/h1>\n<p>Der Default-Berechnungsmodus bestimmte sich folgendermassen (aus E. 3.3.1 des Entscheids):<\/p>\n<ul>\n<li>Der Anteil der Gemeinde Weiningen (an den Kosten f\u00fcr Schulbetrieb und Verwaltung) richtete sich <strong>nach dem Anteil der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit Wohnsitz in Weiningen an der Gesamtsch\u00fclerzahl aller Schuleinheiten der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil<\/strong>.<\/li>\n<li>Zu den Kosten f\u00fcr den Schulbetrieb z\u00e4hlten folgende Positionen:\n<ul>\n<li>Leistungen f\u00fcr Pensionierte,<\/li>\n<li>Primarschule,<\/li>\n<li>Mittagstisch und Nachschulische Betreuung,<\/li>\n<li><strong>Musikschule<\/strong>,<\/li>\n<li>Schulliegenschaften,<\/li>\n<li>Volksschule Sonstiges,<\/li>\n<li>Sonderschulung (ohne Kosten f\u00fcr externe Sonderschulung),<\/li>\n<li>Gesundheitsdienst,<\/li>\n<li>Sozialversicherung Allgemeines.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h1>Das Problem des Musikunterrichts und die &#8222;Fairnessklausel&#8220;<\/h1>\n<p>Die Gemeinde Weiningen st\u00f6rte sich an ihrem Kostenanteil f\u00fcr den Musikunterricht, da der Anteil an Kindern aus Weiningen, die in Oetwil-Geroldswil die Musikschule besuchten, <strong>verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleiner war als der Anteil der Weininger Kinder in der ganzen Primarschule<\/strong>. Sie bezahlte damit f\u00fcr die Musikschule ihres Erachtens zuviel.<\/p>\n<p>Sie reduzierte entsprechend ihre Kostentragung gest\u00fctzt auf die &#8222;Fairnessklausel&#8220;, die der Vertrag ebenfalls vorsah und die folgendermassen lautete (E. 3.3.2):<\/p>\n<p>&#8222;Die Parteien streben die vollst\u00e4ndige Tragung der jeweiligen Kosten an, die ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verursachen. Es gilt der <strong>Grundsatz der gr\u00f6sstm\u00f6glichen Fairness und Ausgeglichenheit.<\/strong> Sollte die Anwendung einer der vorg\u00e4ngigen Bestimmungen dazu f\u00fchren, dass das Resultat diesen Fairnessgrundsatz verletzt oder sonst wie nicht sachgerecht ist, <strong>sind die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden berechtigt und verpflichtet, die fragliche Bestimmung so anzuwenden und n\u00f6tigenfalls im Einzelfall davon abzuweichen, dass das Resultat dem Fairnessgrundsatz wieder entspricht.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil akzepierte diese einseitige K\u00fcrzung nicht und reichte Klage ein.<\/p>\n<h1>Fazit des Verwaltungsgerichts<\/h1>\n<h2>Vertragsauslegung im \u00f6ffentlichen Recht<\/h2>\n<p>Das Verwaltungsgericht erinnerte zuerst an die Prinzipien der Vertragsauslegung im \u00f6ffentlichen Recht (E. 3.1):<\/p>\n<p>&#8222;Was die Parteien miteinander in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart haben, bestimmt sich in Ermangelung entsprechender \u00f6ffentlich-rechtlicher Regeln <strong>unter analoger Anwendung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts<\/strong> (&#8230;). Demnach ist in erster Linie auf den <strong>\u00fcbereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien<\/strong> abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR, sogenannte <strong>subjektive Vertragsauslegung<\/strong>; &#8230;) (&#8230;). Wenn der \u00fcbereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erkl\u00e4rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umst\u00e4nden verstanden werden durften und mussten (sogenannte <strong>objektive Vertragsauslegung<\/strong>). Dabei ist vom <strong>Wortlaut der Erkl\u00e4rungen<\/strong> auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngef\u00fcge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erkl\u00e4renden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend. <strong>Bei der Auslegung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertr\u00e4ge ist zudem in Zweifelsf\u00e4llen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden \u00f6ffentlichen Interessen und der einschl\u00e4gigen Gesetzgebung im Widerspruch steht<\/strong> (&#8230;).<\/p>\n<h2>Unklare Fairnessklausel<\/h2>\n<p>Das Verwaltungsgericht analysierte die Fairnessklausel und kam zum Schluss, dass diese zu vage sei, um angewendet werden zu k\u00f6nnen (aus E. 3.3.2):<\/p>\n<p class=\"Urteilstext\">&#8222;Der Fairnessgrundsatz <strong>legt weder eindeutig fest, unter welchen Umst\u00e4nden die Berechnungsmodalit\u00e4ten nach \u00a7\u00a03 nicht mehr zur Anwendung kommen sollen, noch stellt er eine klare Ersatzregel<\/strong> f\u00fcr diesen Fall <strong>auf<\/strong>. Vielmehr wird auf einen &#8222;Grundsatz der gr\u00f6sstm\u00f6glichen Fairness und Ausgeglichenheit&#8220; verwiesen, was nur insofern konkretisiert wird, als zugleich festgehalten ist, dass die Parteien eine vollst\u00e4ndige Tragung der Kosten anstreben, &#8222;die ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verursachen&#8220;. Damit bel\u00e4sst diese Klausel einen <strong>grossen Interpretationsspielraum, der in erster Linie durch die Parteien zu konkretisieren ist.<\/strong> <strong>Denn ob eine Regelung in einem Vertrag als &#8222;fair&#8220; eingestuft wird, h\u00e4ngt letztlich vom Standpunkt der Vertragsparteien ab.<\/strong>&#8222;<\/p>\n<p class=\"Urteilstext\">Das Verwaltungsgericht meinte, unter dem Titel der Fairness seien die Positionen beider Parteien potentiell vertretbar.<\/p>\n<h2>Verwaltungsgericht erachtete sich unzust\u00e4ndig<\/h2>\n<p>Ung\u00fcnstig war im vorliegenden Fall die Tatsache, dass sich die Fairnessklausel explizit an die &#8222;rechtsanwendenden Beh\u00f6rden&#8220; richtete &#8211; wozu sich das Verwaltungsgericht als <em>Rechtsmittelbeh\u00f6rde<\/em> nicht z\u00e4hlte (E. 3.3.2). Entsprechend sah es sich nicht befugt, den objektiven Parteiwillen zu ermitteln (ebenfalls aus E. 3.3.2):<\/p>\n<p class=\"Urteilstext\">&#8222;Die Bestimmung l\u00e4sst sich deshalb nur so verstehen, dass die Parteien ihre jeweiligen Gemeindevorst\u00e4nde berechtigen, einvernehmlich eine Anpassung der Kostenbeteiligungsregeln vorzunehmen, sollten sie der Auffassung sein, dass diese nicht mehr dem Grundsatz einer verursachergerechten Kostenbeteiligung entsprechen. <strong>Soweit die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden nach dem Wortlaut auch zu einer Anpassung verpflichtet werden, kann dem nur schon deshalb keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukommen, weil dies einen Konsens dar\u00fcber verlangte, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anpassung gegeben sind. Kommt kein Konsens \u00fcber eine Vertragsanpassung zustande, bleibt deshalb derjenigen Partei, die die Berechnungsregeln nach \u00a7 3 nicht mehr anwenden will, nur die K\u00fcndigung der Vereinbarung.<\/strong>&#8222;<\/p>\n<p>Da die Gemeinde Weiningen demnach nicht berechtigt gewesen war, einseitig die Betr\u00e4ge zu reduzieren, wurde die Klage gutgeheissen und die Gemeinde Weiningen zur R\u00fcckzahlung verpflichtet.<\/p>\n<h1>Folgerungen f\u00fcr die Vertragspraxis<\/h1>\n<p>Aus dem obigen Urteil l\u00e4sst sich folgern: Eine Fairnessklausel in einem stark gesetzlich regulierten Bereich, wie dies vorliegend f\u00fcr die Volksschule der Fall ist, muss ganz klar vorgeben, <em>(1) wer, (2) wie, (3) unter welchen Voraussetzungen<\/em> von der Grundregel abweichen kann. Soll sie im Problemfall Abhilfe bieten, sollte sie auch bereits so explizit wie m\u00f6glich <em>(4) die alternative L\u00f6sung oder die Kriterien zum Entwickeln derselben festgehalten werden<\/em>. Der genauen Default-Berechnungsklausel muss eine m\u00f6glichst genaue Anpassungsklausel gegen\u00fcberstehen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich musste sich k\u00fcrzlich mit einer Auslegungsfrage in einem Sch\u00fclerzuteilungsvertrag auseinandersetzen, wo vom Verh\u00e4ltnis zweier Klauseln bedeutende finanzielle Auswirkungen abhingen (Urteil VK.2022.00002 vom 13. Juli 2023). Zwei Primarschulgemeinden (Weiningen und Oetwil-Geroldswil) hatten sich mit Anschlussvertrag dar\u00fcber geeinigt, wie viel f\u00fcr die Kinder zu bezahlen sei, die zwar in Weiningen leben aber in einem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":348352,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[26],"tags":[102,103,37,104,52],"class_list":["post-348351","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-bildungsrecht","tag-anschlussvertrag","tag-schuelerzuteilung","tag-verwaltungsrecht","tag-verwaltungsrechtliche-vertraege","tag-zurich"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/348351","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=348351"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/348351\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":348353,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/348351\/revisions\/348353"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/348352"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=348351"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=348351"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/publicsector.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=348351"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}